Pflegepauschale für die Betreuung von Zollhunden

Licht und Schatten

Das BMF stellt die Zahlung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen für Zeiten der Betreuung des Zollhundes (ZH) nach Absatz 70 OrgDV (Pflegepauschale) an Zollhundeführer/innen (ZHF/innen) aus Rechtsgründen ein.

21. April 2017
  • Foto: Eich, Dr. Stahl-Hoepner, Dewes v.l.

Das BMF hat mit Erlass vom 11.04.2017 die Generalzolldirektion angewiesen, ab dem 01.05.2017 neben der Pflegepauschale nach Abs. 70 OrgDV und 124 DV ZH (Zeitanrechnung zur Pflege eines ZH) aus Rechtsgründen keine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mehr zu zahlen (s. §§ 3 und 5 Abs. 3 EZulV und OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.05.2006 Az. 6 A 2345/04). Der Bezugserlass vom 08.09.1988, der bislang die Zahlung des DuZ ermöglichte, wird mit Wirkung vom 30.04.2017 aufgehoben. Mit der Neuregelung werde eine einheitliche Rechtsanwendung sowohl innerhalb der gesamten Bundesfinanzverwaltung als auch in der gesamten Bundesverwaltung erreicht, so das BMF.

Aufgrund dieser Entwicklung haben der Vorsitzende des Hauptpersonalrats, Dieter Dewes, und der zuständige Berichterstatter Hans Eich bei der Leiterin der Zentralabteilung Frau Dr. Martina Stahl-Hoepner, ihre Vorstellungen für eine spürbare Erhöhung bestehender Aufwandsentschädigungen und sonstiger Kosten für die Betreuung der Zollhunde durch die ZHF/innen vorgebracht. Dem Vorschlag der HPR-Vertreter, diese Bereiche einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen und möglichst zeitnah zu erhöhen, stand die Leiterin der Zentralabteilung positiv gegenüber, zumal die letzte Erhöhung der Aufwandsentschädigungen und der sonstigen Kosten bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen. Trotz der in der Folge erforderlichen Ressortabstimmung mit dem BMI und dem BMVg besteht durchaus Zuversicht, ein für die ZHF/innen akzeptables Ergebnis zu erzielen.

Wir werden weiter berichten.

 

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