Hinweise zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung veröffentlicht

Mit Einführungsrundschreiben vom 24. März 2014 hat das Bundesinnenministerium den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes erläutert sowie aktualisierte Tabellen und Arbeitsvertragsmuster veröffentlicht. Das Bundesfinanzministerium hat mit Erlass vom 26. März 2014 ergänzende Hinweise gegeben. Für zahlreiche Berufsgruppen sieht die Entgeltordnung höhere Eingruppierungen vor. Zudem wurden Änderungen am System der Leistungsbezahlung vorgenommen.

01. April 2014

Mit der Überleitung in die Entgeltordnung des Bundes ist grundsätzlich kein neuer Eingruppierungsvorgang verbunden. Alle Beschäftigten bleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert, sofern sich ihre Tätigkeit nicht ändert. Ergibt sich jedoch nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe als bisher, gilt auf Antrag die entsprechend höhere Entgeltgruppe. Für Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten, die seit dem 1. März 2014 erfolgen, wird die betragsmäßige Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen von einer stufengleichen Zuordnung abgelöst. Beschäftigte können bei Höhergruppierungen also nicht mehr um eine Stufe zurückfallen.

Die ergänzenden Hinweise des Bundesfinanzministeriums im Überblick:

  • Anträge auf Fortführung über- oder außertariflicher Einzelfälle sind auf dem Dienstweg vorzulegen.
  • Alle Fälle laufender Zulagenzahlungen, die bereits vor dem 1. Januar
    2014 begonnen haben, sind hinsichtlich der Wertigkeiten der Tätigkeiten zum Stichtag 1. Januar 2014 zu überprüfen. Aufgrund der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung anstelle der betragsmäßigen Höhergruppierung ergibt sich zudem die Notwendigkeit, die Zulagenhöhe für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 14 zum Stichtag 1. März 2014 zu überprüfen.
  • Die Überleitung in die Entgeltordnung erfolgt kraft Tarifvertrag. Das Bundesinnenministerium hält zwar ein „Überleitungsschreiben“ nicht für erforderlich, empfiehlt aber, den Beschäftigten die vorläufige Eingruppierung in die am 31. Dezember 2013 innegehabte Entgeltgruppe endgültig zu bestätigen.
  • Die Entscheidung darüber, ob eine Höhergruppierung beantragt wird,  liegt ausschließlich bei den Beschäftigten. Eine Beratungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht. Das Bundesinnenministerium empfiehlt, den Beschäftigten auf Verlangen die Entgeltgruppe am 31. Dezember 2013 und am 1. Januar 2014, den Zeitpunkt des nächsten regulären Stufenaufstiegs, Bestehen, Höhe und Dauer des Strukturausgleichs sowie eventuelle Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung mitzuteilen.
  • Beschäftigten, die aufgrund der neuen Entgeltordnung in einer höheren Entgeltgruppe eingruppiert werden können, können das bis zum 31. Dezember 2014 (Ausschlussfrist) schriftlich beantragen. Den Tarifbeschäftigten bleibt somit noch bis Jahresende Zeit, die individuellen Konsequenzen zu überprüfen.

In der Bundesfinanzverwaltung wird der am 31. März 2014 ablaufende Leistungszeitraum letztmalig nach den tariflichen Regelungen des Tarifvertrages über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes und entsprechenden Dienstvereinbarungen abgewickelt. Das Volumen der Leistungsbezahlung 2014 wird – wie in den Vorjahren – mit einem Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres festgesetzt. Für das Jahr 2015 erfolgt die Leistungsbezahlung der Tarifbeschäftigten übertariflich entsprechend den beamtenrechtlichen Grundsätzen in der den beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Höhe.

zurück

BDZ vor Ort

Ihr Kontakt zu den Bezirksverbänden



Schnell finden

Der kurze Weg zur Information