2. BDZ-Newsticker zu Einschränkungen aufgrund des Coronavirus
Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung von grundsätzlich bis zu 10 Arbeitstagen anlässlich aktueller Entwicklungen zur Kinderbetreuung wegen Corona-Virus (COVID 19) möglich
Die verantwortlichen Personalräte des BDZ stehen im ständigen Austausch mit den Entschei-dungsträgern/innen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der Generalzolldirektion (GZD) und der Kontaktgruppe Corona der GZD, um Maßnahmen zu veranlassen, die eine mögliche weitere Ausbreitung des Coronavirus einschränken. Der BDZ wird Sie regelmäßig und anlassbezogen zu aktuellen Maßnahmen informieren und gibt nunmehr bekannt, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) aufgrund der flächendeckenden Schließung von Betreuungseinrichtungen die Regelungen für die Gewährung von Sonderurlaub sowie von Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kinderbetreuung mit Rundschreiben vom 16. März 2020 wie folgt festlegt:
Das BMI erteilt seine Zustimmung nach § 22 Absatz 2 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV) und ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einverstanden mit den folgenden Regelungen:
Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten kann unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung zeitlich befristet bis einschließlich 9. April 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Absatz 2 SUrlV bzw. eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD von insgesamt bis zu 10 Arbeitstagen gewährt werden:
- Tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule, in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“.
- Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
- Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
- Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.
Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen.
Sofern die wöchentliche Arbeitszeit anders als auf 5 Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend. Die jeweilige Dienststelle hat innerhalb dieses Rahmens über den notwendigen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden.
In besonderen Härtefällen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise über die Grenze von 10 Arbeitstagen hinaus eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewähren bzw. einer Beamtin oder einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Absatz 2 SUrlVO gewähren. Die vorstehende Regelung erweitert den § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD übertariflich.
Wir berichteten bereits, dass die Federführung zu Reaktionen auf die fortschreitende Ausbreitung von COVID-19 im Zusammenhang mit der Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung beim BMI liegt. Der BDZ appelliert gegenüber der Bundesregierung schnellstmöglich weitere Maßnahmen in Abstimmung mit den Bundesländern dahingehend zu treffen, dass die Betreuung für Kinder von Eltern, die in systemrelevanten Bundesverwaltungen beschäftigt sind, gewährleistet wird. Der BDZ hält an seiner Auffassung fest, dass hierzu eindeutig alle Beschäftigten des Zolls und die gesamte Bundesfinanzverwaltung zählen.
Der BDZ fordert zudem die Entscheidungsträger/innen in den Zollbehörden und weiteren Behörden der Bundesfinanzverwaltung auf,
- den Dienst unserer Kolleginnen und Kollegen, dort wo es möglich ist, in mobiler Arbeit bzw. Telearbeit zu verrichten und
- die Hinweise des BMI im Interesse der Aufrechterhaltung der Gesundheit unserer Kolleginnen und Kollegen sowie der Eingrenzung der Verbreitung des Coronavirus anzuwenden.
Der BDZ wird Sie weiter informieren und dankt allen Kolleginnen und Kollegen, die zur Umsetzung der bisherigen Schritte des Krisenmanagements beigetragen haben.