Gespräche mit der Zentralabteilungsleiterin und dem Referatsleiter III A 4
Im Rahmen der Sitzung des Bundesvorstandes fand am 25.10.2016 ein intensiver und konstruktiver Meinungsaustausch mit der Leiterin der Zentralabteilung im BMF, Dr. Martina Stahl-Hoepner und dem Referatsleiter der Abteilung III im BMF, Thomas Schmitt, statt.
- Zentralabteilungsleiterin Dr. Stahl-Hoepner, BDZ-Bundesvorsitzender Dewes, Referatsleiter der Abteilung III Schmitt (von links)
Herr Schmitt zeigte sich erfreut, dass der neuen ARZV nunmehr durch den Hauptpersonalrat zugestimmt worden ist. Mit dieser ARZV werden die Ortsbehörden gestärkt. In Zukunft sind die ausschreibenden Behörden zuständig für die Ausschreibung bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13g und treffen auch die Auswahlentscheidungen eigenverantwortlich. Zustimmungsvorbehalte sind nicht mehr vorgesehen, so Schmitt. Für Ausschreibungen und Auswahlentscheidungen der Besoldungsgruppen A 13 h bis A 15 ist grundsätzlich die Generalzolldirektion zuständig und ab der Besoldungsgruppe A 15 mit Behördenleitung das BMF.
Auch der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung hat der Hauptpersonalrat in seiner letzten Sitzung zugestimmt und diese wird in naher Zukunft in Kraft treten.
Offen ist noch die Neufassung der BRZV. Nachdem die Stellungnahme der Generalzolldirektion beim BMF eingegangen ist, muss diese nun ausgewertet werden und wird anschließend dem HPR zur Auswertung vorgelegt. Strittig ist derzeit, wer Beurteiler bzw. Beurteilerin künftig sein soll. Kann z.B. ein Präsident/eine Präsidentin einer Fachdirektion Beurteiler sein, wenn er/sie ansonsten keine Personalaufgaben hat und ausschließlich für das Fach zuständig ist? Kann nicht alternativ auch die Abteilungsleitung Personal als Beurteiler/Beurteilerin eingesetzt werden? Der BDZ Bundesvorsitzende, Dieter Dewes, vertrat die Auffassung, dass das Ziel sein müsse, ein Höchstmaß an Transparenz und Vergleichbarkeit herzustellen.
Auch über die Länge des Beurteilungszeitraums gibt es verschiedene Auffassungen. Nach Ansicht von Dewes ist ein dreijähriger Beurteilungszeitraum nach der heutigen Rechtsprechung zu lang. Bei langen Beurteilungszeiträumen sind oft Anlassbeurteilungen zu fertigen und Auswahlentscheidungen zu treffen, die angreifbar werden. Ideal wäre nach seiner Auffassung ein Zeitraum von einem Jahr, denn dies hätte auch zur Folge, dass die Blöcke für Beförderungen kleiner werden. Allerdings hält er einen solchen Zeitraum aufgrund des Arbeitsaufwands nicht für realisierbar. Ein zweijähriger Beurteilungszeitraum sollte aber machbar sein, so der Bundesvorsitzende.
Auffällig ist derzeit auch, dass einzelne Dienststellen seit geraumer Zeit nicht ausschreiben und stattdessen offensichtlich auf die nächste Beurteilungsrunde warten. Die ARZV, so Schmitt, sieht eine klare, zeitnahe Ausschreibungsverpflichtung vor.
In dem Gespräch mit Frau Dr. Stahl-Hoepner standen die Dauer der Beihilfebearbeitung beim BADV sowie der Übergang des BADV zum BMI im Vordergrund.
Nach Auskunft der Zentralabteilungsleiterin beträgt die Bearbeitungsdauer beim BADV zwischen 8 und 27 Tagen. Grund hierfür ist die Einführung der elektronischen Beihilfebearbeitung (eBIV), die entsprechende Schulungen für die Bearbeiterinnen und Bearbeiter nach sich zieht. Ferner ist eine Einarbeitung in das neue System notwendig. Auch aus Sicht der Zentralabteilung dauert die Bearbeitung eindeutig zu lang, deshalb prüfe man, ob eine Mehrarbeit gegen Entgelt bzw. Freizeitausgleich möglich ist.
Auch eine Direktabrechnung mit den Krankenhäusern wäre ein großer Fortschritt, da hier in der Regel sehr hohe Rechnungen anfallen, die zurzeit vorgezogen bearbeitet werden müssen (Service-Center). Man befinde sich in Abstimmung mit dem Krankenhausverband, ob eine Vereinbarung zur Direktabrechnung getroffen werden kann.
Die Zentralabteilungsleiterin bot an, ein Gespräch zwischen dem BDZ-Bundesvorsitzenden und dem für die Beihilfe zuständigen Leiter im BADV, Herrn Vogelsang, zu vermitteln. Dieses Angebot wurde von Dewes sofort angenommen und wir werden weiter darüber berichten.
Mit dem Übergang des BADV in den Geschäftsbereich des BMI, so die Zentralabteilungsleiterin, werde auch das BMF seinen Einfluss auf das BADV verlieren. Lediglich im Rahmen der Fachaufsicht können dann Beschwerden von Seiten des BMF an das BMI weitergeleitet werden. Für die Beschäftigten des BADV sieht Frau Stahl-Hoepner hingegen keinerlei berufliche Nachteile innerhalb der neuen Behörde. Die entsprechenden Detailvereinbarungen Personal und Organisation werden bis zur nächsten Sitzung des HPR vorgelegt werden.