Flüchtlingsdebatte: „Mindestlohngesetz nicht bis zur Unkenntlichkeit entstellen!“

In der Debatte über mögliche Ausnahmen vom Mindestlohn für Flüchtlinge hat BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes klargestellt, dass eine weitere Verwässerung der geltenden Regelungen mit dem BDZ nicht zu machen ist. Entgegen dem Vorschlag des Wirtschaftsflügels der Union spricht sich Dewes gegen erneute Änderungen des Mindestlohngesetzes aus. Der Gesetzgeber müsse dazu stehen, was er fraktionsübergreifend gewollt und verabschiedet habe, so Dewes. Trotz der angespannten Situation in der Flüchtlingskrise müsse die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) schnellstmöglich personell in die Lage versetzt werden, den Mindestlohn effizient zu kontrollieren. Zöllnerinnen und Zöllner müssten ihren originären Aufgaben nachkommen, betont Dewes.

29. September 2015

Teile der Union lassen die Absicht erkennen, den Mindestlohn angesichts des zu erwartenden Drucks im Dienstleistungssektor durch gering qualifizierte Flüchtlinge auf den Prüfstand zu nehmen. 

Von dem selbstgesteckten Ziel eines „Mindestlohns für alle“ hatte sich die Politik ohnehin durch die vom BDZ kritisierten Ausnahmen für Minderjährige ohne Berufsabschluss, für Auszubildende, für die meisten Praktikantinnen und Praktikanten sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten Monaten einer neuen Beschäftigung entfernt.

Sollte der neue Vorschlag umgesetzt werden, Flüchtlinge von der Mindestlohnregelung auszunehmen, drohe das Gesetz vollends konterkariert zu werden, stellt Dewes fest, der an das ursprüngliche Anliegen eines allgemeinen und flächendeckenden Mindestlohns für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland erinnert.

Dewes fordert Klarheit bei der Rechtslage im Hinblick auf die Arbeitserlaubnis von Zuwanderinnen und Zuwanderern. Denn ohne Arbeitserlaubnis dürfen Flüchtlinge bislang nicht arbeiten. Für Asylsuchende und Geduldete ist die Arbeit in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts verboten. 

Eindringlich warnt er davor, dass Ausnahmen vom Mindestlohn einen Niedriglohnwettbewerb zur Folge haben, bei dem inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Strecke bleiben.
Dewes: „Der Mindestlohn wird ad absurdum geführt, wenn auf dem Arbeitsmarkt eine Zwei-Klassen-Gesellschaft entsteht und langjährige Beschäftigte im eigenen Land um ihren verdienten Lohn gebracht werden.“ 

Auch im Zuge der geplanten Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt dürften nicht weitere Ausnahmetatbestände geschaffen werden, mit denen das Mindestlohngesetz „bis zur Unkenntlichkeit“ entstellt werde, betont Dewes, der während des Gesetzgebungsverfahrens für klare und transparente Regelungen plädiert hatte.  

Den Beschäftigten der FKS, die den Mindestlohn tagtäglich kontrollieren, seien weitere Sonderregelungen nicht zuzumuten. Aus Sicht des BDZ kommt es mehr denn je auf eine flächendeckende Präsenz der FKS an, von der abschreckende Wirkung ausgehen müsse. Ohne wirksame Kontrolle sei das Mindestlohngesetz nichts wert, erneuerte Dewes die bereits bei der Sachverständigenanhörung im Bundestag zum Mindestlohngesetz dargelegte Position des BDZ. 

Bei Ausnahmen vom Mindestlohn für Flüchtlinge drohe ein beträchtlicher Mehraufwand. Je mehr Ausnahmen zugelassen werden, umso prüfungsintensiver werde die Tätigkeit der Beschäftigten der FKS.

Angesichts der Abordnungen von Zöllnerinnen und Zöllnern zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und zur Bundespolizei müsse gewährleistet werden, dass auch bei der FKS wieder ein rascher Zuwachs stattfinde, damit der Mindestlohn in der gleichen Intensität kontrolliert werden könne wie bisher. 

Dewes setzt darauf, dass stärker als bisher auf andere Ressorts und auf VIVENTO-Kräfte zurückgegriffen wird, damit Zöllnerinnen und Zöllner ihren eigentlichen Aufgaben nachkommen können. Dazu gehöre auch die Kontrolle des Mindestlohns. Der Haushaltsgesetzgeber habe die FKS aus guten Gründen personell erheblich verstärkt, um den wachsenden Herausforderungen gerecht zu werden.

  

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