Erholungsurlaubsverordnung: Detailregelungen trüben das Gesamtbild

Der BDZ hat gegenüber dem dbb den Entwurf einer 14. Änderung der Erholungsurlaubsverordnung zwar grundsätzlich befürwortet, aber im Rahmen der Beteiligung der gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen gegenüber dem dbb auch Kritikpunkte verdeutlicht. Mit der Änderungsverordnung wird das Urlaubsrecht für Beamtinnen und Beamte des Bundes an die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst. Neben der Einführung eines einheitlichen Urlaubsanspruchs von 30 Tagen Erholungsurlaub trüben einige Detailregelungen das insgesamt positive Gesamtbild.

12. September 2014

Der Verordnungsentwurf enthält Neuregelungen

  • zur Mindestbeschäftigungszeit für die Entstehung des Mindesturlaubsanspruchs,
  • zur Umsetzung der Vorgabe, dass ein in Vollzeit erworbener Urlaubsanspruch beim Wechsel des Beschäftigungsumfangs nicht umgerechnet werden darf, wenn eine Inanspruchnahme des Urlaubs nicht möglich war und
  • zur Verfallsfrist für Erholungsurlaub, der wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Der BDZ kritisiert die mangelnde Transparenz des Verordnungsentwurfs, dessen Neuregelungen zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand führen und in ihrer Anwendung für die Beschäftigten schwer nachvollziehbar sind. Die Besserstellung des unionsrechtlich zustehenden Mindesturlaubs sollte auf den gesamten Urlaubsanspruch übertragen werden.

Auf Widerstand stößt die Streichung der bisherigen Regelung der Erholungsurlaubsverordnung zum Jahresurlaub bei Beamtinnen und Beamten, die aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten. In der Folge würde der Urlaubsanspruch der Betroffenen gezwölftelt. Dadurch erhielte dieser Personenkreis im Jahr des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze weniger Erholungsurlaub als bisher.

Der Begründung des Verordnungsgebers, wonach eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Tarifbereich beseitigt wird, kann der BDZ nicht folgen. Ein Gleichklang wäre erst hergestellt, wenn auch die wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf 39 Stunden pro Woche abgesenkt würde. Sollte die geplante Regelung umgesetzt werden, ohne die Wochenarbeitszeit zu reduzieren, wäre damit eine Verschlechterung für die Beamtinnen und Beamten verbunden.

Als nicht familienfreundlich bewertet der BDZ zudem die Vorschrift, wonach nur ganze Arbeitstage Erholungs- und Zusatzurlaub gewährt werden. Diese Regelung ist zu starr und wird familiären Alltagssituationen wie Krankheit, schulischen Verpflichtungen etc. nicht gerecht. Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten, sollten auch halbe Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden können.

Der dbb wird die Kritik gegenüber dem Bundesinnenministerium vortragen. Über die weitere Entwicklung werden wir berichten.

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