Anpassung von Tabellenentgelten, Besoldung und Versorgung
Einkommen im Tarif- und Beamtenbereich steigt zum 1. März 2024
Zum 1. März 2024 erfolgt sowohl im Beamten- als auch im Tarifbereich eine Einkommenserhöhung. Diese ist Teil des im Rahmen der Einkommensrunde 2023/2024 in harten Verhandlungen erzielten Tarifabschlusses und dessen Übertragung auf den Beamtenbereich. Nach dem steuerfreien Inflationsausgleich, der in Form monatlicher Sonderzahlungen bis Februar 2024 erfolgte, werden nun im März die Tabellenentgelte und die Beamtenbesoldung nachhaltig erhöht. Nach wie vor ausstehend ist jedoch eine Umsetzung der amtsangemessenen Alimentation.
Die im Rahmen der Einkommensrunde errungene Inflationsprämie, die in Raten gestückelt ausgezahlt wurde, war eine sinnvolle Entlastung. Sie brachte jedoch keine nachhaltigen Gehaltssteigerungen und somit auch keinen langfristigen Inflationsausgleich, der einen Kaufkraftverlust in Zeiten kontinuierlich steigender Preise verhindern würde. Dieses Argument hatten wir als Gewerkschaft von Anfang an vertreten und waren deshalb auch nie von der Fortführung der linearen Erhöhung als Kernbestandteil der Tarifverhandlungen abgerückt. Aufgrund der langen zeitlichen Verzögerung zwischen Inflationsausgleich und echter Anhebung der Grundgehälter geben wir an dieser Stelle nochmals einen Überblick zu den durchgesetzten Erhöhungen.
Tarifbereich
Im Tarifbereich wird das Einkommen zum 1. März 2024 wie folgt angehoben.
Lineare Erhöhung der Tabellenentgelte
Die Tabellenentgelte werden – einschließlich der individuellen Zwischen- und Endstufen und der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü – wie folgt erhöht:
Ab 1. März 2024 erfolgt die Erhöhung zunächst um einen Sockelbetrag von 200 Euro (in jeder Entgelt- und Erfahrungsstufe) und anschließend um 5,5 Prozent; soweit dabei keine 340 Euro erreicht werden, wird der gesamte Erhöhungsbetrag auf 340 Euro heraufgesetzt (dies betrifft ausschließlich die EG 1, EG 2 und EG 2Ü jeweils der Stufe 1).
Tarifliche Zulagen, für welche die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden ab dem 1. März 2024 einheitlich um 11,5 Prozent erhöht.
Zum 1. März 2024 werden die Ausbildungs- und Praktikantenentgelte um einen Festbetrag in Höhe von 150 Euro erhöht.
Die einzelnen Beträge können Sie der Entgelttabelle (auch im Download-Bereich) entnehmen: Entgelttabelle 2024 Bund
Beamtenbereich
Aufgrund der von dbb und BDZ erzielten wirkungsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auf den Beamtenbereich werden die folgenden Erhöhungen im Beamtenbereich zum 1. März 2024 wirksam.
Zweifache Erhöhung der Bezüge ab 1. März 2024: Sockelbetrag und Linearerhöhung
Ab dem 1. März 2024 erfolgt eine Erhöhung des Grundgehalts um 200 Euro und darauf aufsetzend eine Linearanpassung von 5,3 Prozent. Die Erhöhung berücksichtigt einen Abzug von den in der Tarifrunde ausgehandelten 5,5 Prozent in Höhe von 0,2 Prozent zugunsten der Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG. Da die gesetzliche Regelung zur Verminderung der Erhöhungen von Besoldung und Versorgung zugunsten der Versorgungsrücklage am 31. Dezember 2024 ausläuft, handelt es sich hierbei um den letztmaligen Abzug. Bei zukünftigen Einkommensrunden ist daher voraussichtlich mit einer vollständigen Übernahme des Erhöhungsbetrages aus dem Tarifbereich zu rechnen. Damit wird die langjährige Forderung des BDZ nach Abschaffung des Abzugs nach § 14 a BBesG umgesetzt.
Erhöhung des Familienzuschlags und dynamischer Besoldungsbestandteile
Weiterhin erfolgt eine Erhöhung dynamischer Besoldungsbestandteile wie zum Beispiel der Familienzuschlag (mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5) sowie der Amtszulagen und der Mehrarbeitsvergütung in Anlehnung an den Tarifvertrag um jeweils 11,3 Prozent.
Anwärtergrundbeträge
Auch die Anwärterbezüge werden zum 1. März 2024 angehoben. Dabei werden die Anwärtergrundbeträge neu festgelegt, um das im Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz festgelegte Verhältnis zwischen dem Anwärtergrundbetrag und der Eingangsbesoldung wiederherzustellen. Die Bezüge sollen nach Laufbahngruppen gegliedert werden und ab 1. März 2024 betragen:
- einfacher Dienst 1.407,63 (statt bisher 1.232,55)
- mittlerer Dienst 1.473,37 (statt bisher 1.307,34)
- gehobener Dienst 1.744,22 (statt bisher 1.557,54)
- höherer Dienst 2.624,08 (statt bisher 2.387,55)
Änderungen zu § 4 der Erschwerniszulagenverordnung
Neben der Erhöhung des Familienzuschlages erfolgt die Anpassung des § 4 Erschwerniszulagenverordnung in Anlehnung an den Tarifvertrag um 11,3 Prozent.
Es erfolgt eine Erhöhung der Zulage nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 von derzeit 5,67 Euro auf 6,31 Euro.
Die Zulagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 a steigen von 1,34 Euro auf 1,49 Euro und nach Nr. 2 b von 2,67 Euro auf 2,97 Euro.
Die einzelnen Beträge können Sie der Besoldungstabelle (auch im Download-Bereich) entnehmen: Besoldungstabellen 2024
Die aktuellen Einkommenserhöhungen im Tarif- und Beamtenbereich sind das Ergebnis des nachhaltigen Einsatzes des dbb und BDZ. In schwierigen Verhandlungen konnte im April 2023 erst auf der Grundlage eines Schlichterspruches ein Kompromiss erzielt werden. Die anschließende Übertragung des Tarifergebnisses auf den Beamtenbereich erfolgte erst nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren mit dem BBVAnpÄndG 2023/2024, das am 29.12.2023 verkündet wurde.
Mit dem Tarifabschluss und dessen wirkungsgleicher Übertragung auf den Beamtenbereich wurde unser Kernanliegen, die Einkommensverhältnisse unserer Kolleginnen und Kollegen spürbar zu verbessern, durchgesetzt.
Trotz der dargestellten Erhöhungen bleibt die Besoldung weiterhin hinter den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück. Die Ampelkoalition konnte sich bis heute nicht auf eine Besoldungsreform einigen, mit der die amtsangemessene Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit kinderreichen Familien sowie der vom BVerfG geforderte Mindestabstand der Besoldung zur Grundsicherung von 15 Prozent sichergestellt wird.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser ist mit ihrem Versuch, ihren Anfang 2023 in die Ressortabstimmung gegebenen Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetzes (BBVAngG) zu einem mehrheitsfähigen Entwurf fortzuentwickeln, bislang nicht erfolgreich gewesen. Der BDZ hatte mehrfach vor den absehbaren neuen Problemen gewarnt, die diese fehlende Dynamik bei der Finalisierung des Entwurfs nunmehr erzeugt hat:
Zum einen verändern sich während der zögerlichen Bearbeitung des Entwurfs die zugrundeliegenden Berechnungsparameter. Das macht eine weitere Überarbeitung des Entwurfs erforderlich. Zum anderen erhöht sich mit weiterem Zeitablauf die Last möglicher Nachzahlungen, die – wie im ersten Entwurf des Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetzes eingeräumt wird –, zur rückwirkenden Herstellung der Amtsangemessenheit der Alimentation eventuell im Einzelfall geleistet werden müssten.
BDZ und dbb werden das Bundesinnenministerium hier nicht aus der Verantwortung entlassen und auf eine zeitnahe Finalisierung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetzes drängen.