Einführung der polizeilichen Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in Bremen

Bremen hat die polizeiliche Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte nach § 12d ZollVG mit § 143 III BremPolG eingeführt. 14 von 16 Bundesländern haben jetzt die Eilzuständigkeit in den Polizeigesetzen, Sicherheits- oder Gefahrenabwehrgesetzen verankert.

20. November 2020
  • Dr. Carsten Weerth, Jan Hollmann

Der Flickenteppich im Norden, Westen und Süden hat sich geschlossen! Nur Berlin (das bereits einen Entwurf eines 23. Gesetzes zur Änderung des ASOG Bln in erster Lesung beschlossen hat) und Thüringen haben die Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte noch nicht eingeführt.

Mit dem jetzigen Erfolg in Bremen gilt dann aufgrund unserer hartnäckigen und intensiven Verhandlungsstrategie in den drei in unserem Bezirk vertretenden Bundesländer Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Bremen die Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbedienste.

Unser Dank hierfür geht insbesondere an „unseren“ Verhandlungsführer in Bremen Dr. Carsten Weerth vom OV Bremen. Nicht vergessen möchte ich aber auch die unterstützenden Kollegen Jan Hollmann vom OV Bremen für Bremen, sowie die Kollegen Jörg Meier und Axel Harries, beide OV Hannover ZF, Holger Schoneveld und Dr. Thomas Möller, beide OV Osnabrück für Niedersachsen und den dbb Vorsitzenden Sachsen-Anhalt Wolfgang Ladebeck für Sachsen-Anhalt.

 

zurück

BDZ vor Ort

Ihr Kontakt zu den Bezirksverbänden



Schnell finden

Der kurze Weg zur Information