Effektivere Durchsetzung von Sanktionen: BDZ fordert Clearingstelle als Interimslösung!

Sanktionen der Europäischen Union (EU) haben zuletzt aufgrund des Angriffskriegs Russlands als außenpolitisches Instrument an Bedeutung gewonnen. Die Umsetzung der zahlreichen EU-Sanktionen gegen gelistete Personen und Organisationen stellt die nationalen Gefahrenabwehrbehörden vor erhebliche Herausforderungen. Eine Durchsetzung der Sanktionen scheitert oftmals an fehlenden Zuständigkeitsregelungen und Eingriffsbefugnissen sowie einer fehlenden Vernetzung der zuständigen Behörden. Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II will die Ampel-Koalition dieses Problem angehen, indem sie eine Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung schafft. Der BDZ begrüßt diesen Ansatz, fordert jedoch als Interimslösung zur Überbrückung des zu erwartenden langwierigen Aufbauprozesses die Einrichtung einer Clearingstelle.

04. November 2022

Nachdem mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz I ein erster Schritt zu einem verbesserten operativen Vollzug der Sanktionen gemacht wurde, hat das Bundesfinanzministerium nun den Referentenentwurf für ein Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vorgelegt. Mit diesem sollen strukturelle Verbesserungen bei der Sanktionsdurchsetzung und bei der Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland auf den Weg gebracht werden.

Wesentliche Regelungen des Referentenentwurfs

Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

Der Entwurf des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II sieht die Einrichtung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums vor. Um die Umsetzung zu beschleunigen und aus Effizienzgründen soll die Zentralstelle zunächst an die Generalzolldirektion angegliedert werden und im späteren Verlauf in die neu zu errichtende Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität überführt werden.

Verwaltungsverfahren zur Ermittlung von Vermögen Verwaltungsverfahren zur Ermittlung von Vermögen

Weiterhin soll mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II ein Verwaltungsverfahren zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften sowie ein korrespondierendes Register geschaffen werden. Für dieses Verfahren wird auch eine Zusammenarbeit mit allen relevanten Behörden auf Bundes- und Länderebene geregelt.

Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen

Darüber hinaus soll ein Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen eingeführt werden, um Geldwäscherisiken im Immobiliensektor zu minimieren. Notare sollen das Barzahlungsverbot überwachen und Verstöße melden müssen.

BDZ begrüßt effektivere Maßnahmen zur Sanktionsdurchsetzung und Geldwäschebekämpfung

Der BDZ unterstützt die Einrichtung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene zur Durchsetzung des Sanktionsrechts in Deutschland sowie die Schaffung eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften einschließlich eines korrespondierenden Registers.

Bereits im Vorfeld der offiziellen Vorstellung der Eckpunkte für eine schlagkräftigere Bekämpfung der Finanzkriminalität hatte Bundesfinanzminister Christian Lindner den BDZ Bundesvorsitzenden Dieter Dewes sowie den stellv. BDZ Vorsitzenden Thomas Liebel in seiner Funktion als HPR Vorsitzender über das Vorhaben der Einrichtung einer Zentralstelle unter dem Dach des Bundesfinanzministeriums informiert - wir berichteten. Dieter Dewes zu dem aktuellen Entwurf: „Mit der neuen Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kommt endlich der politische Wille zum Ausdruck, entschlossen der Spur des Geldes zu folgen und gleichermaßen gegen Finanzkriminalität vorzugehen. Das unterstützt der BDZ voll und ganz. Denn der vorliegende Entwurf schafft mit der Aufgabenbündelung bei dieser Stelle auch die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Ermittlung und Sicherung von sanktionierten Vermögen. Hier war den Bundesländern mit ihrem Gefahrenabwehrrecht bisher eher die Hände gebunden.“ 

Clearingstelle als ersten Schritt zur Bündelung von Kompetenz der Gefahrenabwehrbehörden

Der BDZ betrachtet es jedoch im Interesse der schnellstmöglichen strukturellen Bündelung der Kompetenzen als erforderlich, die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zunächst temporär in Form einer „Clearingstelle“ unter Zusammenwirken der zuständigen Gefahrenabwehrbehörden des Bundes und der Länder auszugestalten. Bevor die Zentralstelle richtig loslegen kann, sind erfahrungsgemäß zeitintensive und umfangreiche Maßnahmen zum Aufbau der Einrichtung nötig.

Dies betrifft beispielsweise die Ausgestaltung der Koordinierungsaufgaben, die Personalrekrutierung und den Aufbau der IT-Infrastruktur und IT-Verfahren, die mit Inkrafttreten des Gesetzes der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nicht sofort zur Verfügung stehen werden. Zudem besteht seitens der Politik und der Öffentlichkeit eine hohe Erwartungshaltung hinsichtlich der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der künftigen Zentralstelle. Deshalb muss eine tragfähige Übergangslösung in Form einer Clearingstelle gefunden werden, die dafür auf teilweise schon vorhandene Kapazitäten zurückgreifen kann.

Investitionen in Personal und Sachausstattung erforderlich

Für die Einrichtung der Zentralstelle werden nach dem Referentenentwurf insgesamt 181 Planstellen/Stellen benötigt. Der stellv. BDZ Bundesvorsitzende und Vorsitzende des Hauptpersonalrats Thomas Liebel, der mit dem BDZ geführten Hauptpersonalrats den Prozess der Einrichtung der Zentralstelle eng begleitet, sagt hierzu: „Wir lehnen jegliche Form der Finanzierung von Mehrbedarfen an Personal, IT-Vorhaben und Sachmittel zu Lasten des Haushalts von ITZBund und der Zollverwaltung ab. Sofern es der Bundesregierung ein besonderes Anliegen ist, die Bekämpfung von Finanzkriminalität wirksamer zu gestalten, bedarf es gesonderter Investitionen in Personal und Ausstattung“

Aus Sicht des BDZ erfordert eine adäquate Aufgabenerfüllung weiterhin einen bislang nicht vorgesehenen umfänglichen Informationsaustausch mit dem polizeilichen Informationsverbund sowie einen Zugriff auf das Zentrale Staatsanwaltliche Verfahrensregister (ZStV), im Einzelnen auf personenbezogene Daten, Daten zu den Tatumständen, zum Tatvorwurf, zum Verfahrensausgang sowie die zuständigen Behörden nebst Aktenzeichen. Eine automatisierte Datenverfügbarkeit ist die Grundvoraussetzung für eine automatisierte (=effektive) Bewertung. Die im Entwurf vorgesehene Ausgestaltung des Datenzugriffs der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wird dem nur begrenzt gerecht.

Das weitere parlamentarische Verfahren bleibt abzuwarten und wir werden zu gegebener Zeit weiter berichten.

Zur Stellungnahme des BDZ zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) gelangen Sie .

 

 

 

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