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Drohender Beförderungsstopp ist das Ergebnis eines inakzeptablen Alleingangs

Der drohende vorläufige Beförderungsstopp nach Besoldungsgruppe A 11 infolge der am 18. März 2014 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt eingelegten Beschwerde nimmt den Betroffenen nach Einschätzung des BDZ-Bundesvorsitzenden Dieter Dewes auf unabsehbare Zeit die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten. Der Alleingang des Antragstellers sei völlig inakzeptabel, weil dieser aus seiner Minderheitenposition heraus die Nachteile einer Mehrheit offensichtlich billigend in Kauf nehme.

Wie berichtet, hatte der Antragsteller, ein Zolloberinspektor, mit seinem Eilantrag eine Beförderungssperre gegen 99 Konkurrenten beantragt. Er hatte unter anderem beanstandet, dass die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes, die eine Bündelung von bis zu drei Ämtern ohne sachlichen Grund ermöglicht, gegen das Grundgesetz verstößt.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hatte seine früheren Bedenken gegen Beförderungen auf gebündelten Dienstposten im Rahmen der sogenannten „Topfbewirtschaftung“ nicht mehr aufrecht erhalten, sondern die auch vom BDZ geteilte Auffassung vertreten, dass auf gebündelten Dienstposten eingesetzte Beamte im Rahmen der „Topfbewirtschaftung“ befördert werden können, ohne dass es besonderer Sachgründe für die Dienstpostenbündelung bedarf.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller nun Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt, dessen Entscheidung das Bundesfinanzministerium nun abwarten muss.
Das Ministerium teilte weiter mit, dass von den aufgrund des beim Verwaltungsgericht Darmstadt geführten Eilrechtschutzverfahrens von einer Beförderungssperre betroffenen, im Verfahren beigeladenen 99 Zolloberinspektoren 74 noch im Februar 2014 aufgrund des geänderten Antrags des Antragstellers mit rückwirkender Planstelleneinweisung zum 1. Dezember 2013 befördert werden konnten.

Die Beförderung der verbliebenen 25 Beigeladenen könne weiterhin nicht erfolgen. Zwar habe das Verwaltungsgericht Darmstadt den sich auf diese Beamtinnen und Beamten beziehenden sinngemäßen Antrag des Antragstellers, sie bei der Beförderung vorläufig nicht dem Antragsteller vorzuziehen, mit Beschluss vom 21. Februar 2014 abgelehnt. Hiergegen habe der Antragsteller jedoch am 18. März 2014 fristgemäß Beschwerde erhoben.

Dewes kann nicht nachvollziehen, warum sich der Antragsteller nicht mit einer ihm vom Bundesfinanzministerium angebotenen Ersatzplanstelle zufrieden gibt. Dadurch würden ihm im Fall des Obsiegens keine Nachteile entstehen. Hier solle aber offensichtlich Druck auf die Verwaltung ausgeübt werden, um seine Beurteilung auf die aufgerufene Punktzahl anzuheben, was im Übrigen auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2014 (Az.: 1 L 1523/13.DA) so gesehen werde.

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