Dienstkleidung beim Zoll: Trageversuch findet trotz Insolvenzverfahrens statt
Die Generalzolldirektion hat über das weitere Vorgehen bei der Einführung der neuen Dienstkleidung in der Bundeszollverwaltung informiert. Die mit der Neuausstattung beauftragte Firma Modeinstitut Berlin GmbH (MIB) befindet sich im vorläufigen Insolvenzverfahren. Nach dem BDZ vorliegenden Informationen hat der Insolvenzverwalter der Generalzolldirektion zugesagt, dass den Trageversuchsteilnehmerinnen und -teilnehmern dennoch das gesamte Sortiment für den Trageversuch bis 8. Juli 2016 zur Verfügung stehen wird. Offizieller Beginn des Trageversuches ist der 11. Juli 2016. Lediglich die Wetterschutzjacke Wasserzoll soll erst bis zum 26. Juli 2016 ausgeliefert werden und wird im ersten Dienstkleidungspaket nicht enthalten sein. Der Trageversuch soll wie geplant durchgeführt werden, auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht über die Fortführung der Zusammenarbeit mit der MIB entschieden ist.
Die Ergebnisse aus dem Trageversuch werden ein wesentlicher Bestandteil für die Einführung der neuen Dienstkleidung sein und – unabhängig vom künftigen Auftragnehmer – Einfluss auf die Umsetzung nehmen, teilt die Generalzolldirektion den Koordinatorinnen und Koordinatoren des Trageversuchs weiter mit.
In den Informationen der Generalzolldirektion werden die Ziele der Einführung der neuen Dienstkleidung beim Zoll nochmals umrissen. Danach sollen Bedienstete, die gemeinsam Dienst in der Öffentlichkeit verrichten, ein einheitliches Erscheinungsbild sicherstellen. Zur Dienstkleidung soll die Kopfbedeckung getragen werden, wovon in Liegenschaften des Zolls, in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen sowie in Einsatzsituationen abgesehen werden kann. Zur Dienstkleidung ist grundsätzlich das – soweit entsprechende Gefährdungsbeurteilungen vorliegen – dienstlich bereit gestellte Sicherheitsschuhwerk zu tragen. Die Kombination von Dienstkleidung mit ziviler Oberbekleidung oder Artikeln früherer Dienstkleidungsausstattung ist nicht zulässig.
Die Dienstkleidung bleibt im Eigentum des Bundes und wird den Dienstkleidungsträgerinnen und -trägern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es ist auch kein geldwerter Vorteil geltend zu machen. Sie haben ein kostenfreies Nutzungsrecht zu ausschließlich dienstlichen Zwecken. Deshalb ist die Dienstkleidung nach Ausscheiden aus dem dienstkleidungstragenden Bereich grundsätzlich wieder zurückzugeben.
Der BDZ begrüßt, dass der Trageversuch trotz des unvorhersehbaren Insolvenzverfahrens stattfindet, um dem Ziel näherzukommen, dass die neue Dienstkleidung beim Zoll endlich kosten- und steuerfrei bereitgestellt wird. Der ersatzlose Wegfall des bislang erhobenen Eigenanteils entsprach einer Forderung von BDZ und BDZ-Fraktion des Hauptpersonalrats zur Neuordnung des Dienstkleidungswesens in der Zollverwaltung. Bei Umsetzung kann die erreichte kosten- und steuerfreie Bereitstellung der Dienstkleidung beim Zoll endlich gewährleistet werden.
Über die weitere Entwicklung werden wir informieren.