Bundestag beschließt Neuregelung für Zulagen für DuZ

Am 5. November 2015 hat der Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD bei Enthaltung durch Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE. unter anderem eine Erhöhung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ) zu Gunsten von Beamtinnen und Beamten beschlossen, die an Feiertagen, während der Nacht und an Wochenenden Dienst leisten. Von der Neuregelungen bei DuZ profitieren zulageberechtigte Zöllnerinnen und Zöllner. Auf breiter Front waren dbb, BDZ und weitere Gewerkschaften auf allen politischen Ebenen für diese Änderungen erfolgreich eingetreten.

09. November 2015

In seiner zweiten und dritten Lesung hat der Bundestag auf Empfehlung des Innenausschusses umfangreiche Änderungen in diesem Siebten Besoldungsänderungsgesetz beschlossen.
Dazu gehört folgende Neuregelung für die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten:

  • Sonn- und Feiertag von bisher 3,27 Euro auf künftig 4,90 Euro 
  • Samstag (13.00 - 20.00 Uhr) von bisher 0,77 Euro auf künftig 1,15 Euro  
  • Nacht (20.00 - 6.00 Uhr) von bisher 1,54 Euro auf künftig 2,30 Euro

Bei der Gegenüberstellung von bisheriger und künftiger Rechtslage ergibt sich folgendes Bild:

 

Neu:                                                                     Bisher: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Seite 13 der Beschlussempfehlung des Innenausschusses:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3,27 Euro“ durch die Angabe
„4,90 Euro“ ersetzt.
Anhebung + 1,63 Euro je Stunde

§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,27 Euro je Stunde,

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „0,77 Euro“ durch
die Angabe „1,15 Euro“ ersetzt.
Anhebung + 0,38 Euro je Stunde

2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr

0,77 Euro je Stunde sowie

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „1,54 Euro“ durch
die Angabe „2,30 Euro“ ersetzt.
Anhebung + 0,76 Euro je Stunde

b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr

1,54 Euro je Stunde.

Ferner greift der Gesetzentwurf Änderungsbedarf auf, der sich aus Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ergibt.

Das Gesetz muss Ende November noch vom Bundesrat abschließend beraten werden und tritt dann voraussichtlich am   1. Januar 2016 in Kraft.

Über diese weiteren Änderungen werden wir zeitnah berichten.

  

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