Corona-Pandemie
BMI trifft Vorgriffsregelung zum Sonderurlaub
Das Bundesinnenministerium (BMI) hat mit Rundschreiben vom 11.11.2020 eine Anpassung der Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung bzw. Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zur Sicherstellung der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen sowie zur Betreuung erkrankter Kinder vorgenommen.
Mit Inkrafttreten des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG), durch das u. a. § 45 SGB V und das Pflegezeitgesetz geändert werden, entstand Anpassungsbedarf bei den beamtenrechtlichen und - hinsichtlich der Änderung des § 45 SGB V - tarifrechtlichen Vorschriften. Mit Rundschreiben vom 11.11.2020 hat das BMI diese Anpassungsbedarfe umgesetzt und klarstellend auf die bisherige Geltung der Regelungen der Corona-Rundschreiben hingewiesen.
Anpassungsbedarf bei den beamtenrechtlichen Vorschriften besteht bei den Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zur Betreuung erkrankter Kinder (§§ 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SUrlV) und zur Akutpflege von pflegebedürftigen Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 6 SUrlV). Da die o.g. Regelungen bis zum 31. Dezember 2020 befristet sind und mit einer Änderung der Sonderurlaubsverordnung erst im Dezember 2020 zu rechnen ist, hat das BMI mit dem Rundschreiben vom 11.11.2020 eine entsprechende Vorgriffsregelung getroffen.
Für die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung bzw. Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gelten lt. dem Rundschreiben im Wesentlichen folgende Regelungen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem des BMI vom 11.11.2020.
Sicherstellung der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen
Regelungen für Beamtinnen und Beamte
Unter folgenden Voraussetzungen ist ab dem 01.11. 2020 befristet bis zum 31.12.2020 ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in Höhe von bis zu 20 Arbeitstagen zu gewähren:
- Vorliegen einer akut auftretenden Pflegesituation eines pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des PflegeZG auf Grund der COVID-19-Pandemie,
- für den pflegebedürftigen Angehörigen ist eine bedarfsgerechte häusliche Pflege sicherzustellen oder zu organisieren und
- die Pflege kann nicht anderweitig gewährleistet werden.
Regelungen für Tarifbeschäftigte
Tarifbeschäftigten kann ab dem 10. April 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 eine Arbeitsbefreiung von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD unter den im Folgenden dargestellten Voraussetzungen gewährt werden:
- Tatsächliche Schließung einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung in Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19,
- eine alternative Betreuung des nahen Angehörigen i. S. d. § 7 Abs. 3 PflegeZG kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen. Positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben) sind vorrangig abzubauen.
Betreuung erkrankter Kinder
Regelungen für Beamtinnen und Beamte
Beamtinnen und Beamten ist unter folgenden Voraussetzungen befristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind Sonderurlaub in Höhe von bis zu fünf Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung, alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind bis zu zehn Arbeitstagen zu gewähren:
- Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV (ärztlich bescheinigte Erkrankung und ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes) und
- die Anzahl an Sonderurlaubstagen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV wurden unterjährig im Ka-lenderjahr 2020 bereits vollständig in Anspruch genommen und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 SUrlV nicht vor
oder
- sowohl die Anzahl an Sonderurlaubstagen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV als auch nach § 21 Abs. 2 SUrlV wurden unterjährig im Kalenderjahr 2020 bereits vollständig in Anspruch genommen.
Bei mehreren Kindern darf die Anzahl der pandemiebedingt zusätzlich gewährten Sonderurlaubstage nach dieser Vorgriffsregelung zwölf Arbeitstage, bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten 23 Arbeitstage nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze entspricht inhaltlich der in § 45 Abs. 2a Satz 2 SGB V geregelten Höchstgrenze und wirkt sich erst ab dem dritten Kind aus (bei drei Kindern erhalten Beamtinnen und Beamte für das Kalenderjahr 2020 nicht bis zu 15 Arbeitstagen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, sondern höchstens zwölf Arbeitstage).
Regelungen für Tarifbeschäftigte
Unter den nachfolgenden Voraussetzungen sind nicht gesetzlich versicherten Tarifbeschäftigten oder Tarifbeschäftigten, deren erkrankte Kinder nicht gem. § 10 SGB V familienversichert sind, befristet bis zum 31.Dezember 2020 für jedes Kind zusätzlich zu dem tariflichen Anspruch von vier Tagen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD bis zu fünf weitere Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts, alleinerziehenden Tarifbeschäftigten für jedes Kind bis zu zehn weitere Arbeitstage zu gewähren:
- die Anzahl an bezahlten Arbeitsbefreiungstagen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppel-buchst. bb TVöD wurden unterjährig im Kalenderjahr 2020 bereits vollständig in Anspruch genommen,
- die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten und versicherten Kindes bis zwölf Jahre macht ein Fernbleiben von der Arbeit erforderlich und
- eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht beaufsichtigen, pflegen oder betreuen.
Bei mehreren Kindern darf die Anzahl der pandemiebedingt zusätzlich gewährten freien Tage zwölf Arbeitstage, bei alleinerziehenden Tarifbeschäftigten 23 Arbeitstage nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze entspricht der vorstehenden Regelung für Beamtinnen und Beamten unter Pkt. 3.1 und wirkt sich erst ab dem dritten Kind aus (bei drei Kindern erhalten Tarifbeschäftigte für das Kalenderjahr 2020 höchstens zwölf Arbeitstage).