4. Newsticker zu Einschränkungen aufgrund des Coronavirus
BMI erweitert die Regelungen zu Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung für Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger
Der BDZ berichtete bereits, dass das Bundesinnenministerium (BMI) wegen der flächendeckenden Schließung von Betreuungseinrichtungen mit Rundschreiben vom 16. März 2020 Regelungen für die Gewährung von Sonderurlaub sowie von Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kinderbetreuung getroffen hatte, die bis zum 9. April 2020 befristet waren. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen der Corona-Krise hat das BMI mit Rundschreiben vom 7. April 2020 bzgl. der Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung bis einschließlich 9. April 2020 ergänzende Klarstellungen gegeben sowie für die Zeit ab dem 10. April 2020 Regelungen zur notwendigen Kinderbetreuung bei Kita- und Schulschließungen und zur erforderlichen Pflege naher Angehöriger bei Schließung der Pflegeeinrichtung getroffen. Mit den ergänzenden Klarstellungen und Neuregelungen zu Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts wurden die Forderungen des BDZ weitgehend erfüllt, weitere Ergänzungen und Hinweise für die betroffenen Beschäftigten zu schaffen, insbesondere auch für Beschäftigte mit pflegebedürftigen Angehörigen. Wir haben die Bestimmungen nachfolgend zusammengefasst:
Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts: Regelungen bis einschließlich 9. April 2020
Hinsichtlich des Rundschreibens vom 16. März 2020 hat das BMI folgende Klarstellungen bzw. Ergänzungen vorgenommen:
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV) bzw. eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD von insgesamt bis zu zehn Arbeitstagen auf Grundlage des Rundschreibens kann zeitlich befristet bis einschließlich 9. April 2020 auch in folgenden Fällen gewährt werden:
- Zum Zwecke der Kinderbetreuung für Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind, unabhängig von deren Alter.
- Zum Zwecke der Betreuung von nahen pflegebedürftigen Angehörigen i. S. d. § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes bei einer Schließung der voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“.
Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen. Die Dienststellen können bei ihrer Entscheidung über die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub bzw. einer bezahlten Arbeitsbefreiung positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben) berücksichtigen und bezahlten Sonderurlaub bzw. eine bezahlte Arbeitsbefreiung für die hier ergänzten Fälle wie auch für die im Rundschreiben aufgeführten Fälle erst dann gewähren, wenn derartige Guthaben abgebaut sind.
Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts: Regelungen ab dem 10. April 2020
Weiterhin hat das BMI folgende Neuregelung hinsichtlich der Gewährung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge ab dem 10. April 2020 getroffen.
Kita- und Schulschließungen
Beamtinnen und Beamten kann unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung ab dem 10. April 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 SUrlV von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) gewährt werden.
Tarifbeschäftigten kann zum Zwecke der Kinderbetreuung ab dem 10. April 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 eine Arbeitsbefreiung von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD unter den im Folgenden dargestellten Voraussetzungen gewährt werden.
Voraussetzungen:
- Tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule bzw. wird das Betreten untersagt, in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“ soweit eine Schließung nicht ohnehin wegen der Schulferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten erfolgen würde;
- zu betreuende Kinder sind unter 12 Jahre alt oder sind behindert und auf Hilfe angewiesen;
- eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
Schließung von teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen
Beamtinnen und Beamten kann unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Pflege eines nahen Angehörigen i. S. d. § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes ab dem 10. April 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 SUrlV von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) gewährt werden.
Tarifbeschäftigten kann ab dem 10. April 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 eine Arbeitsbefreiung von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) unter Fortzahlung des Entgelts nach§ 21 TVöD unter den im Folgenden dargestellten Voraussetzungen gewährt werden.
Voraussetzungen:
- Tatsächliche Schließung einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“,
- eine alternative Betreuung des nahen Angehörigen i. S. d. § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
Weitere Einzelheiten zu den klarstellenden Ergänzungen bzw. Neuregelungen ab dem 10. April 2020 entnehmen Sie bitte dem .
Es ist davon auszugehen, dass in Kürze ein entsprechender Erlass des Bundesfinanzministeriums für seinen Geschäftsbereich bekanntgegeben wird.