Strafverschärfung bei Gewalt gegen Einsatzkräfte

Beschäftigte des Zolls müssen umfassend strafrechtlich geschützt werden

Die Bundesregierung will den strafrechtlichen Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften verbessern. Hierzu soll ein neuer Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte mit einem im Grundtatbestand verschärften Strafrahmen geschaffen werden.  Nach dem Kabinettsentwurf vom 8. Februar sollen dabei jedoch nur Vollstreckungsbeamte, Feuerwehrleute und Rettungsdienste geschützt werden. Der BDZ begrüßt zwar grundsätzlich die Strafrechtsverschärfung, fordert jedoch eine Ausweitung des persönlichen Schutzbereichs, zumindest aber eine ausdrückliche Einbeziehung der Vollstreckungsbeamten der Zollverwaltung.

17. Februar 2017

Vollstreckungskräfte werden derzeit über den Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte geschützt. Strafbewehrt sind Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungshandlungen von Vollstreckungsbeamten.

Der Entwurf sieht nunmehr einen eigenständigen Straftatbestand vor, mit dem die Begehungsform des tätlichen Angriffs aus dem Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte herausgelöst und gesondert unter Strafe gestellt wird.

Der neue Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte setzt keinen Bezug zu einer Vollstreckungshandlung voraus. Künftig werden damit auch schon tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, die lediglich allgemeine Diensthandlungen wie Streifenfahrten- oder gänge, Befragungen von Straßenpassanten, Radarüberwachungen, Reifenkontrollen, Unfallaufnahmen, Beschuldigtenvernehmungen und andere bloße Ermittlungstätigkeiten vornehmen, unter Strafe gestellt.

Der neue Straftatbestand sieht zudem mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren einen im Mindestmaß verschärften Strafrahmen vor.

Zum geschützten Personenkreis des neuen Straftatbestands gehören Amtsträger und Soldaten der Bundeswehr, die zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen sind. Weiterhin sollen Kräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste bei Hilfseinsätzen wie Vollstreckungsbeamte über den neuen Straftatbestand geschützt werden.

Der BDZ-Bundesvorsitzende begrüßt grundsätzlich die geplante Strafrechtsverschärfung. Er fordert vor dem Hintergrund einer Zunahme von Übergriffen und Bedrohungen von Staatsbediensteten seit langem einen verbesserten Schutz der Beschäftigten auch mit Mitteln des Strafrechts.

Dabei geht der BDZ davon aus, dass auch Beschäftigte der Zollverwaltung, die mit Vollstreckungsaufgaben betraut sind, zu dem durch den neuen Straftatbestand geschützten Personenkreis gehören. Das OLG Bayern hatte bezogen auf den Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte entschieden, dass die zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Vollzugsbeamten des Bundes wie z.B. Zollbeamte vom persönlichen Schutzbereich erfasst werden. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der geschützte Personenkreis jedoch näher konkretisiert und die Beschäftigten der Zollverwaltung ausdrücklich mit in den neuen Straftatbestand aufgenommen werden.

Weiterhin sollte der geschützte Personenkreis über die Vollstreckungsbeamten hinaus erweitert werden. Von Gewalt sind nicht nur Vollstreckungsbeamte betroffen. Statistiken und Studien sowie die Erfahrungen der Kolleginnen und Kollegen in der Praxis belegen, dass neben Vollstreckungsbeamten Beschäftigte in der öffentlichen Verwaltung allgemein bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zunehmend gewalttätigen und verbalen Übergriffen ausgesetzt sind. Daher sollte der persönliche Schutzbereich des neuen Straftatbestandes auf Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung allgemein ausgeweitet werden. Auf diese Weise würden nicht nur mit Vollstreckungsaufgaben betraute Zollbeamte, sondern alle Beschäftigten der Zollverwaltung geschützt.

  

Kommentieren Sie diesen Artikel im BDZ-Blog  

zurück

BDZ vor Ort

Ihr Kontakt zu den Bezirksverbänden



Schnell finden

Der kurze Weg zur Information