Bestandsaufnahme zur pausenlosen Arbeitszeit

BDZ setzt sich mit Nachdruck für die Beibehaltung der pausenlosen Arbeitszeit im Vollzugsbereich ein!

Der Bundesrechnungshof (BRH) hatte gegen Ende 2018 in einem Bericht zur Prüfung der „Besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Arbeitszeit ohne Anrechnung von Pausen in ausgewählten Bereichen der Bundesverwaltung“ festgestellt, dass die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit gemäß dem BMF-Erlass vom 26. Juni 2015 in den Sachgebieten C, E und im Grenzabfertigungsdienst mit Schichtdienst teilweise uneinheitlich erfolgt. Wir haben hierzu im HPR Kompakt 2/2020 berichtet. Als Reaktion auf diese Prüfungsbemerkung des BRH und einer mündlichen Erörterung mit dem BRH sowie der Generalzolldirektion (GZD) hat das BMF die GZD beauftragt, in den Bereichen, in denen die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit zugelassen ist, eine Bestandsaufnahme hinsichtlich der Einheitlichkeit der Umsetzung der BMF-Regelungen zur pausenlosen Arbeitszeit durchzuführen. Der BDZ setzte sich bereits während der Bestandsaufnahme erfolgreich für klare Verhältnisse der zu prüfenden Organisationseinheiten ein. Für den BDZ steht zudem fest: die Pausenlose Arbeitszeit beim Zoll darf nicht in Frage gestellt werden. Der BDZ wird sich mit Nachdruck dafür einsetzen, dass das Instrument der Pausenlosen Arbeitszeit beim Zoll erhalten bleibt.

12. Juni 2020
  • Eich (BDZ), MRin Dr. Jakob (Referatsleiterin III A 4), RRin Lunz (Referentin III A 4), Luka (BDZ) (Archivbild)

Die Prüfungsbemerkungen des BRH-Berichtes umfassen eine kritische Bewertung der Anrechnung von pausenloser Arbeitszeit bestimmter Organisationseinheiten, nämlich die Sachgebiete C und E der Hauptzollämter sowie die Grenzabfertigung mit Schichtdienst.

Erfolgreiche Intervention des BDZ für Beschäftigte des Zollfahndungsdienstes

Hingegen war und ist der Zollfahndungsdienst nicht von der arbeitszeitrechtlichen Bewertung des BRH betroffen und durch Vorsprache des BDZ wird die Anrechnung von Pausen im Zollfahndungsdienst nunmehr nicht mehr in Frage gestellt. Aufgrund der Intervention der Vertreter des Hauptpersonalrats Hans Eich und Michael Luka (beide BDZ) konnte in einem bereits Anfang März 2020 geführten, konstruktiven Gespräch mit der zuständigen Referatsleiterin III A 4, MRin Dr. Holle Jakob und der zuständigen Referentin, RRin Inge Lunz (beide BMF), erreicht werden, dass eine umgehende Beendigung der Bestandsaufnahme zur pausenlosen Arbeitszeit im Bereich der Zollfahndung erfolgt. In der Folge teilte die GZD am 11. März der Ortsebene mit, dass eine Bestandsaufnahme der pausenlosen Arbeitszeit im Zollfahndungsdienst nicht mehr angezeigt sei.

Ergebnis der Bestandsaufnahme zur Anrechnung von Ruhepausen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Arbeitsverordnung (AZV)

Auf Nachfrage führten die Vertreterinnen des BMF in der Besprechung weiter aus, dass nicht beabsichtigt sei, die bei der Bestandsaufnahme zur pausenlosen Arbeitszeit gewonnenen Daten für eine Erhebung von Personalkosten zu nutzen. Die Kollegen Eich und Luka sprachen sich gegenüber dem BMF für eine Fortführung der bewährten, pausenlosen Arbeitszeit innerhalb der Zollverwaltung auf der Basis der entsprechenden Regelungen der Arbeitszeitverordnung aus. Die durchgeführte Bestandsaufnahme der GZD hat offenbar gezeigt, dass sich die Anrechnung von Pausenzeiten bei der Durchführung des Zolltrainings bzw. bei sogenannten Mischdiensten (Innen- und Außendienst) bundesweit uneinheitlich darstellt. Dieses Ergebnis deckt sich nach einem Bericht der GZD an das BMF grundsätzlich mit den Feststellungen des BRH. Eine Positionierung des BMF zum Ergebnis der Bestandsaufnahme ist anscheinend noch nicht erfolgt.

An den Regelungen zur pausenlosen Arbeitszeit muss festgehalten werden!

Das BMF hat in der Besprechung bekräftigt, dass an der grundsätzlichen Linie bei der Anwendung der pausenlosen Arbeitszeit im Rahmen des  BMF-Erlasses vom 26. Juni 2015 festgehalten werde.

Diese eindeutige Position des BMF wird vom BDZ und den BDZ-geführten Personalvertretungen begrüßt. Eine Erweiterung des Rahmenerlasses vom 26. Juni 2015 wäre nach Auffassung des BDZ um Begriffsdefinitionen, die in die Zuständigkeit des BMF fallen (z.B. Pause, Ruhepause), denkbar. Diese Vorgehensweise lässt eine Ausarbeitung bundesweiter einheitlicher Anwendungsszenarien durch das BMF und die GZD für die Sachgebiete C, E und den Grenzabfertigungsdienst mit Schichtdienst als obsolet erscheinen.

Der BDZ stellt zudem fest, dass gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen. Wir werden weiter berichten!

 

 

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