Steuergerechtigkeit im Blickpunkt
BDZ im Gespräch mit der Präsidentin des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
Am 24. April 2025 führten der Bundesvorsitzende des BDZ und Vorsitzende des Hauptpersonalrats, Thomas Liebel, die stellv. Bundesvorsitzende und Vorstandsmitglied im HPR, Kati Müller, und der BDZ-Funktionär im BZSt und Mitglied im HPR Peter Schmitt ein Gespräch mit der Präsidentin des BZSt, Brigitte Vossebürger. Im Fokus standen die aktuellen Entwicklungen in der Steuergesetzgebung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das BZSt. Auch die generellen Herausforderungen des BZSt wurden in dem zweistündigen Gespräch erörtert.
- v.l.n.r.: Christoph Schmitt (Vorsitzender des Gesamtpersonalrats beim BZSt) Kati Müller (Stellv. Bundesvorsitzende BDZ und Vorstandsmitglied HPR), Präsidentin Brigitte Vossebürger (BZSt), Thomas Liebel (BDZ Bundesvorsitzender und HPR-Vorsitzender), Peter Schmitt (BDZ und Mitglied HPR)
EU-Mehrwertsteuerrichtlinie ViDA soll digitale Zukunft der Umsatzsteuer in der EU regeln
Das vom Ecofin-Rat am 11. März 2025 endgültig verabschiedete Maßnahmenpaket ViDA (VAT in the Digital Age) soll den Umgang mit der Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter regeln. Einer der zentralen Punkte wird die E-Rechnungspflicht für Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) sein, was einen Wegfall der Zusammenfassenden Meldung zur Folge hat und die Einführung eines Folgeverfahrens zur Erfassung und Kontrolle der steuerfreien, grenzüberschreitenden B2B-Umsätze innerhalb der EU erforderlich macht. Wie sich hier die Zuständigkeiten und Aufgabenzuschnitte zwischen den originär für die Verwaltung der Umsatzsteuer zuständigen Landesfinanzverwaltungen und dem BZSt darstellen, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht festgelegt. Hier werden die Weichen in den nächsten Monaten von politischer Seite zu stellen sein.
Weiterhin erweitert ViDA den One-Stop-Shop um das innergemeinschaftliche Verbringen. Damit verbunden wird sein, dass die Konsignationslagerregelung entsprechend auslaufen.
FASTER–Richtlinie: Name soll Programm sein
Die FASTER-Richtlinie der EU (Faster und Safer Tax Relief Excess Withholding Taxes) vom 10.12.2024 soll die Quellensteuerverfahren für Anleger, Finanzbehörden und Banken sicherer machen. Erreicht werden soll dies konkret durch die Einführung einer digitalen Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) und die Möglichkeit zur Nutzung eines Schnellerfahrens zur Erstattung von Quellensteuern. Eine weitere Verbesserung soll durch die Harmonisierung der unterschiedlichen Verfahren der Mitgliedsstaaten erreicht werden. Auch Banken und Finanzdienstleister werden hier zukünftig eine verantwortungsvollere Rolle in Bezug auf die steuerlichen Mitwirkungspflichten zur Aufdeckung möglichen Steuermissbrauchs des Steuerbetruges zukommen.
Liebel: „Ein effizienter und fairer Steuervollzug ist nur mit einer ausreichenden Personal- und Sachausstattung leistbar.“
Weitere Rechtsänderungen und politische Entwicklungen könnten die ohnehin bestehenden Personalbedarfe des BZSt beispielsweise im Bereich One-Stop-Shop weiter steigern. Unter Anderem könnte eine EU-Zollreform und eine damit verbundene mögliche Erweiterung des Adressatenkreises für den Import-One-Stop-Shop (IOSS) durch den Wegfall der 150 € – Wertgrenze einen enormen weiteren Personalbedarf auslösen. Die Gesprächspartner waren sich im Ergebnis einig, dass eine rechtliche Erweiterung der Inanspruchnahme des IOSS über die Wertgrenze von 150,00 EUR hinaus, aus verschiedensten Aspekten nicht in Betracht kommt.
Auch die Einrichtung und Betreuung des Direktauszahlungsmechanismus „DAM“ könnte das BZSt vor enorme personelle Herausforderungen stellen, je nachdem ob und - sofern zutreffend - welche konkreten Leistungen oder Auszahlungen mit dem DAM verbunden sein werden. Fraglich ist beispielsweise welche behördliche Einrichtung als Leistungsbehörde für die Auszahlung eines möglichen Klimageldes mittels des DAM künftig festgelegt wird. Der Auszahlungsmechanismus würde ein Massen- bzw. Bürgerverfahren auslösen, welches bis zu 84 Millionen Auszahlungsvorgänge jährlich umfassen.
Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag erörtert
Eine vom Koalitionsvertrag bisher nicht konkretisierte pauschale Stelleneinsparung von jährlich 2 % kann daher nicht für das BZSt gelten. Liebel dazu: „Das BZSt trägt einen wichtigen Teil zur Bekämpfung der Steuerkriminalität und dadurch der Herstellung einer größeren Steuergerechtigkeit bei. Damit ist es auch direkt an der Gewährung innerer Sicherheit und Stabilität beteiligt. Eine pauschale Stelleneinsparung würde den im Koalitionsvertrag beschlossenen Zielen in Bezug auf Steuerkriminalität und Bürokratieabbau, massiv entgegenwirken.“ Auch die Anerkennung entsprechender Finanzmittel im Bundeshaushalt, vor allem im Bereich der Informationstechnik und Digitalisierung, sind Grundvoraussetzung für einen Bürokratieabbau und eine effiziente Verwaltung. Ein effizienter und fairer Steuervollzug ist nur mit einer ausreichenden Personal- und Sachausstattung leistbar.
BZSt soll attraktiver Arbeitgeber bleiben
Das BZSt hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten als familienfreundlicher Abreitgeber im Arbeitsmarkt platziert. Dies bestätigt auch eine aktuelle Beschäftigtenbefragung zum Thema mobile Arbeit. Nichtdestotrotz bleiben die Modernisierung des Laufbahnrechts, die Anhebung der Eingangsämter im mittleren und gehobenen Dienst auf A7 bzw. A10 und die Ausweitung der Stellenbündelung im mittleren und gehobenen Dienst nach Besoldungsgruppen A9m/A9m+Z und A12 zentrale Forderungen des BDZ auch im BZSt. Nur so kann man den nun folgenden großen Altersabgängen effektiv entgegenwirken und die Verwaltung zukunftsfähig aufstellen.