Urteil zu eingruppierungsrelevanten Arbeitsvorgängen

BDZ fordert zeitnahe Arbeitsplatzbewertungen

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 die Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen eingruppierungsrelevanten Arbeitsvorgangs zugunsten der Beschäftigten großzügiger gefasst. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat auf der Grundlage dieser neuen BAG-Rechtsprechung in einer aktuellen Entscheidung einer Tarifbeschäftigten des Innendienstes des Sachgebiets G einen Anspruch auf Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9a zugesprochen. Der BDZ geht davon aus, dass diese Entscheidung bundesweite Bedeutung für die Bundesfinanzverwaltung entfaltet und fordert, jetzt schnellstmöglich eine Arbeitsplatzbewertung vorzunehmen.

29. Mai 2020

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen griff in seiner Entscheidung vom 6. Januar 2020 (15 Sa 905/18) die neue höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf. Dieses hatte in seiner auf die Geschäftsstellenverwalterin eines Gerichts bezogenen Entscheidung vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16) seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung eines eingruppierungsrelevanten Arbeitsvorgangs geändert.

Bislang hatte das BAG die Auffassung vertreten, dass tatsächlich trennbare, tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Daher hatte das BAG die gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters und die „schwierigen Tätigkeiten“ im Tarifsinne verschiedenen Arbeitsvorgängen zugeordnet.

In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 vertrat das BAG unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis der Tätigkeit maßgebend ist. Dabei können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Hierbei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Es kam in dem zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis, dass die tariflichen Beispiele schwieriger Tätigkeiten der Geschäftsstellenverwalterin einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen und die Klägerin höher einzugruppieren war.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen wendet die neue Rechtsprechung auf Tarifbeschäftigte im Sachgebiet G an

Diese Rechtsprechung hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen nunmehr in seiner Entscheidung vom 06.01.2020 hinsichtlich Tarifbeschäftigter des Innendiensts des Sachgebiet G der Hauptzollämter berücksichtigt. Es vertritt die Auffassung, dass die durch das zuständige Hauptzollamt gebildeten einzelnen Arbeitsvorgänge als ein Arbeitsvorgang zu betrachten sind, da bei natürlicher Betrachtungsweise das abgrenzbare Arbeitsergebnis die Bearbeitung von Vorgängen aus dem Bereich Vollstreckung sei. Zu diesem Arbeitsvorgang gehören lt. Landesarbeitsgericht sämtliche in der Tätigkeitsbeschreibung dargestellten Tätigkeiten der Eingangsbearbeitung, der Bearbeitung von Minderungen und Rücknahmen, der Zuordnung von Zahlungseingängen, der Bearbeitung von Kontopfändungen, der Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen, der Bearbeitung von Vollstreckungsaufschub in Form von Teilzahlungen, der Vorbereitung von Anträgen auf Zwangsabmeldung eines Kfz und der Bearbeitung von Niederschlagungen in Kfz Fällen.

Die Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen und von Vollstreckungsaufschub in Form von Teilzahlungen in einfachen Fällen im Rahmen des Workflow eVS (Arbeitsvorgänge 5 und 6) erkannte das Landesarbeitsgericht als „selbständige Leistungen“ an. Da in diesen Tätigkeiten selbständige Leistungen im Tarifsinne in einem rechtserheblichen Maße enthalten sind, erfüllt die gesamte ausgeübte Tätigkeit das Tarifliche Merkmal der selbständigen Leistungen. Im Ergebnis erkannte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch auf Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9a an.

BDZ fordert zeitnahe Umsetzung der Entscheidung für die Beschäftigten im Sachgebiet G

Nachdem die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen mit der Zurückweisung der beim Bundesarbeitergericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr rechtskräftig geworden ist, fordert der BDZ, jetzt zeitnah eine bundesweite Arbeitsplatzbewertung in den Sachgebieten G vorzunehmen.

Das vorliegende Urteil entfaltet zwar nur im entschiedenen Einzelfall Rechtskraft. Nach Auffassung der stellvertretenden BDZ-Bundesvorsitzenden Adelheid Tegeler könnte es aber in den Sachgebieten G bei den zuständigen Hauptzollämtern zahlreiche gleichgelagerte Fälle geben. Viele Tarifbeschäftigte in den Sachgebieten G wären damit deutlich höher einzugruppieren. Adelheid Tegeler verlangt eine Gleichbehandlung aller Tarifbeschäftigten mit gleichgelagertem Sachverhalt und fordert die GZD auf, schnellstmöglich eine Überprüfung der Tätigkeitsdarstellungen- und Bewertungen vorzunehmen.

Den betreffenden Tarifbeschäftigten rät der BDZ, hier vorsorglich die Eigeninitiative zu ergreifen und einen Antrag auf Überprüfung des Arbeitsplatzes zu stellen.

Wir werden weiter berichten.

 

 

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