Stellenzulagen einschließlich Polizeizulage

BDZ erzielt Durchbruch hinsichtlich Weitergewährung von Zulagen bei lang andauernder Erkrankung

Die besoldungsrechtliche Benachteiligung des Zolls in Form der Einstellung von Stellenzulagen einschließlich der Polizeizulage bei lang andauernder Erkrankung, soll ab dem 3. Juli 2019 auf Betreiben des BDZ und des für Besoldungsangelegenheiten im Hauptpersonalrat (HPR) zuständigen Berichterstatters, Hans Eich (BDZ) endlich der Vergangenheit angehören. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beabsichtigt, die bestehende Verwaltungspraxis in der Bundesfinanzverwaltung (BFV) bei der Weitergewährung von Stellenzulagen bei langandauernder Erkrankung nach § 42 Abs. 3 BBesG zugunsten der Betroffenen zu ändern.

20. August 2019

Bislang wurden Stellenzulagen (z.B. Polizeizulage) bei Erkrankungen, die über sechs Monate andauern, grundsätzlich eingestellt.

Mit einem im Entwurf vorliegenden Erlass beabsichtigt das BMF nun, ab dem 3. Juli 2019 von der bisherigen komplizierten Verwaltungspraxis Abstand zu nehmen. Über die Weitergewährung von Stellenzulagen bei Erkrankung ist laut Erlassentwurf des BMF ab dem 3. Juli 2019 gemäß Ziffer 42.3.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz BBesGVwV zu entscheiden (hier: „Eine Stellenzulage wird…weitergewährt bei Erkrankung,…“).

Damit wird eine langjährige Forderung des BDZ, die Stellenzulage bei Erkrankung über sechs Monate generell weiter zu zahlen, vom BMF ab dem 3. Juli 2019 nun endlich umgesetzt!

Ein bahnbrechender BDZ-Erfolg für alle Beschäftigten der Bundesfinanzverwaltung (BFV), die eine Stellenzulage (z.B. Polizeizulage) erhalten!

Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 13 BBesG

Eine weitere Änderung ist bezüglich der Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 13 BBesG nach Wegfall der besonderen persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Polizeizulage gemäß Abschnitt 5.2 Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Polizeizulage geplant. Danach würde - ebenfalls mit Wirkung ab 3. Juli 2019 - der Erlass vom 29. Juli 2014 zur Ausgleichszulage aufgehoben werden. Die dort getroffene Regelung über das Vorliegen eines „dienstlichen“ Grundes i.S. des § 13 Abs. 1 S. 1 BBesG wäre nicht mehr anzuwenden. Zu verfahren ist dann ausschließlich nur noch nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach den Regelungen der Ziffern 13.1.2. (dienstliche Gründe), 13.1.3. BBesGVwV (persönliche Gründe).

Das BMF hat unlängst dem BDZ-dominierten HPR Gelegenheit gegeben, zum Erlassentwurf Stellung zu nehmen.

Wir werden in einer der nächsten Ausgabe des BDZ Personalräte KOMPAKT HPR sowie im BDZ-Magazin ausführlich über den Sachausgang berichten!

 

 

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