BDZ bewirkt Zulassungsverfahren zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung für die Zollverwaltung!

Für verbeamtete Zöllnerinnen und Zöllner, die privat einen höheren Bildungsabschluss erworben haben, bestand bisher in der Zollverwaltung keine Möglichkeit, sich im Rahmen von (externen) Stellenausschreibungen um einen Dienstposten einer höheren Laufbahn zu bewerben. Betroffene Kolleginnen und Kollegen wurden immer wieder auf die bekannten Aufstiegsverfahren verwiesen, obwohl § 24 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) diese Möglichkeit vorsieht. Die immer wieder durch den BDZ erhobene Forderung alle Förderungsinstrumente der BLV zu nutzen, um den Beschäftigten ein berufliches Fortkommen zu ermöglichen, wird nun endlich umgesetzt.

22. März 2022

Im Rahmen der nächsten externen Stellenausschreibung der Ortsbehörden (ein einheitlicher Termin wird nicht festgelegt) können auch Dienstposten für Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung nach § 24 BLV ausgeschrieben werden. Damit können sich auch Stammbeschäftigte mit entsprechender Qualifikation bewerben. Die Entscheidung für eine externe Ausschreibung für Beamtinnen und Beamte nach § 24 BLV liegt im Ermessen ausschreibenden Behörde.

Die Öffnung eines Dienstpostens für Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung bietet sich insbesondere dann an, wenn förderungswürdige und interessierte Beschäftigte mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stehen und bereit sind, mehr Verantwortung zu übernehmen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Erfolgreiche Teilnahme an einem externen Auswahlverfahren

Es ist erforderlich, dass die Kolleginnen und Kollegen an den Auswahlverfahren für externe Stellenausschreibungen teilnehmen. Sie werden unter den gleichen Voraussetzungen zum Auswahlverfahren zugelassen bzw. abgelehnt wie die externen Bewerberinnen und Bewerber.

Eine Ablehnung nach Aktenlage ist möglich, sofern die geeigneten Abschlüsse nicht vorliegen.

2. Erwerb der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 17 Bundesbeamtengesetz (BBG)

Hat eine Kollegin oder ein Kollege das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung bereits vorliegen bzw. ob diese noch absolviert werden müssen (z.B. eine hauptberufliche Tätigkeit oder ein Vorbereitungsdienst).

3. Bewährung und Beförderung in der höheren Laufbahn

 

Bei Vorliegen der Laufbahnbefähigung oder nach deren Erlangung auf einem Dienstposten der höheren Laufbahn erfolgt im Anschluss eine sechsmonatige Erprobungszeit. Nach erfolgreicher Bewährung wird den betroffenen Beschäftigten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Das Auswahlverfahren wird von der Auswahlkommission für die Einstellung von externen Beschäftigten, die durch die jeweilige Einstellungsbehörde bestimmt wird, durchgeführt Es gelten die gleichen Regelungen wie für die Einstellung von externen Beschäftigten.

Die erste Ausschreibung dient der Pilotierung des Verfahrens und wird anschließend evaluiert. Für den BDZ ein weiteres Instrument der Förderung von Berufsperspektiven der Zöllnerinnen und Zöllner, dass nun endlich zur Anwendung kommt. Wir werden zu gegebener Zeit über die ersten Erfahrungen berichten.

Unseren Artikel vom 27.10.2021 können Sie hier lesen:

www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/laufbahnwechsel-nach-24-bundeslaufbahnverordnung-blv-eine-berufsperspektive.html

   

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