Arbeitgeberzuschüsse beim DeutschlandJobTicket weiter möglich – BDZ fordert Ausweitung der Fahrradförderung

Mit der Einführung des Deutschlandtickets („49-Euro-Ticket“) zum 01. Mai 2023 ändern sich auch die Regelungen zu den Arbeitgeberzuschüssen für die bisherigen Jobtickets, die durch Initiative des BDZ erstmals mit dem Bundeshaushalt 2021 eingeführt wurden: Es wird künftig seitens des Bundes ein einheitlicher Arbeitgeberzuschuss zum „DeutschlandJobTicket“ angeboten – dies setzt jedoch wiederum ein Angebot des eigentlichen „DeutschlandJobTickets“ durch den jeweiligen regionalen Verkehrsverbund voraus. Parallel dazu muss aus unserer Sicht aber gewährleistet sein, dass sich die neu eingeführte Fahrradförderung ebenfalls lohnt. Denn der Zuschuss hierfür wird seitens des Bundes nur als Alternative zum DeutschlandJobTicket angeboten.

11. April 2023

Das mittlerweile aus den Medien weitläufig bekannte Deutschlandticket berechtigt grundsätzlich zur unbegrenzten Nutzung aller Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs (Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, Regionalzüge etc.) in Deutschland. Mitnahmeregelungen oder die zeitweise Übertragung an Dritte bestehen für das Deutschlandticket nicht. Dieses Ticket soll zu einem Einführungspreis von 49,00 Euro pro Monat angeboten werden und ist monatlich kündbar.

Günstigeres DeutschlandJobTicket wird mit 23,28 Euro monatlich bezuschusst

Für das reguläre Deutschlandticket ist die Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen nicht vorgesehen. Vielmehr wird ein sog. DeutschlandJobTicket ebenfalls neu eingeführt, welches zu einem Preis von 46,55 Euro sogar um 5 Prozent ermäßigt gegenüber dem normalen Deutschlandticket zu haben ist. Für das DeutschlandJobTicket wird dann ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss von aktuell 23,28 Euro monatlich gewährt. Voraussetzung ist eine 12-monatige Bezugsdauer über einen entsprechenden Rahmenvertrag der Behörden mit den Verkehrsverbünden. Diese bestehen für Bundesbeschäftigte weitestgehend und werden zurzeit überarbeitet.

Die konkrete Zuschusshöhe ergibt sich aus § 10 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2023, das diese auf die Hälfte der durchschnittlichen Jahreskosten für ein jedes Jobticket deckelt. Das heißt, dieser Zuschuss kann geringer ausfallen, wenn jemand ein günstigeres Jobticket mit weiterhin regionalem Geltungsbereich von seinem Verkehrsverbund angeboten bekommt und dieses anstelle des DeutschlandJobTickets in Anspruch nimmt.

Wir begrüßen die Fortführung des Arbeitgeberzuschusses für Jobtickets auch unter dem neuen Deutschland-Tarif. Denn der BDZ hatte sich gegenüber Bundesfinanzministerium und Bundesinnenministerium in den letzten Jahren immer wieder für eine bundeseinheitliche Lösung für die Beschäftigten der Bundesfinanzverwaltung eingesetzt. Der Bund hatte einen solchen Zuschuss vorher lange unter Verweis auf angebliche rechtliche Gründe und haushalterischer Engpässe abgelehnt.

Wer (sich) aufs Fahrrad setzt, darf nicht benachteiligt werden

In unserer Berichterstattung über den Bundeshaushalt 2023 hatten wir angekündigt, an der Umsetzung der neu ermöglichten Fahrradförderung für Bundesbeschäftigte dran zu bleiben. Sie ist nach § 10 Absatz 5 Haushaltsgesetz 2023 als Bezuschussungsalternative zum Jobticket vorgesehen und gilt für den Kauf, die Miete oder das Leasing eines Fahrrads oder E-Bike. Nun wäre für Beschäftigte aber interessant zu wissen, in welcher Höhe dieser Zuschuss erfolgen wird, denn ein 12-monatiges Abonnement steht nicht als Referenzgröße zur Verfügung. Nach Auffassung des BDZ muss der Zuschuss in angemessener Höhe erfolgen und darf sich auch nicht an den theoretisch günstigsten Bezugsquellen von Fahrrädern orientieren. Denn der tägliche Arbeitsweg mit dem Fahrrad bedeutet hohen Verschleiß und setzt ein sicheres, qualitativ hochwertiges Modell voraus. Nicht zuletzt wird ein besonderer Beitrag zu Klimaschutz und Mobilitätswende geleistet, was gewürdigt werden sollte. Der BDZ erwartet eine zügige Umsetzung durch das federführende BMI, damit interessierte Beschäftigte zeitnah über die Höhe des rechtlich vorgesehenen Zuschusses für die Anschaffung eines Fahrrades informiert werden.

Wenig nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang ebenfalls die Ungleichbehandlung der Fahrradförderung mit Blick auf die Steuerbefreiung. Zurzeit sind Arbeitgeberleistungen in Form von Zuschüssen für den ÖPNV (also das Jobticket) nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Eine entsprechende Regelung für die Zuschüsse für die Anschaffung eines Fahrrads fehlt, d.h. diese müssen voll versteuert werden. Das leuchtet nicht ein. Das Einkommenssteuergesetz muss entsprechend angepasst werden.

Alternative Jobbike

Schließlich regt der BDZ an, die Möglichkeit der Entgeltumwandlung für den Sachbezug eines Jobrads zu prüfen und als weitere Alternative für Beschäftigte der Bundesverwaltungen zu etablieren. Bei dieser Konstellation überlässt der Dienstherr dem Beschäftigten ein Fahrrad oder E-Bike zur Nutzung und behält dafür einen Teil des monatlichen Entgelts ein. Der dadurch entstehende geldwerte Vorteil für den Beschäftigten muss seit 2019 nicht mehr versteuert werden (§3 Nr. 37 EStG). Ein solches Fahrradleasing kann also finanziell attraktiver als der klassische Kauf eines Fahrrads sein. Deshalb sollte dies auch für Bundesbeschäftigte zu einer gangbaren Option werden. Wir werden weiter dazu berichten.

 

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