Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage

Aktuelle Zahlen zur Antragsbearbeitung

Zum 1. Januar 2024 wurde die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage für Bundesbeamtinnen und -beamte wieder eingeführt. Wir berichten über den aktuellen Stand der Antragsbearbeitung, die trotz hoher Auslastung der Service-Center positiv voranschreitet.

23. September 2024

Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die bis zum 31. Dezember 2023 in den Ruhestand getreten sind, profitieren im Rahmen einer Übergangsregelung (§ 69 n BeamtVG) ebenfalls von der Wiedereinführung der Ruhegehaltfähigkeit, müssen hierfür allerdings einen Antrag stellen. Wie aktuelle Zahlen zum Bearbeitungsstand zeigen, sind die Service-Center trotz der hohen Arbeitsbelastung bei der Abarbeitung der hohen Anzahl von Anträgen auf einem guten Weg.

Die von den Service-Centern für das 1. und 2. Quartal 2024 zur Verfügung gestellten Zahlen zur Bearbeitung von Anträgen auf Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage und der Nachrichtendienstzulage ergeben folgenden Bearbeitungsstand:

  • eingegangene Anträge: 12.684
  • bearbeitete Anträge: 4.820
  • offene Anträge: 7.864

Die im 2. Quartal deutlich höheren Bearbeitungszahlen sind auf den zeitlich befristeten Personalzufluss, zunehmende Erfahrung und sich etablierende Arbeitsroutinen zurückzuführen. Es ist daher davon auszugehen, dass im 3. und 4. Quartal 2024 die Bearbeitungszahlen weiter ansteigen werden.

Fristen beachten

Antragsberechtigte müssen ihren Antrag fristgerecht stellen, um Einbußen bei der Zahlung zu vermeiden. Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 2024 gestellt, wird die Polizeizulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 bei der Pensionszahlung berücksichtigt; ansonsten erst ab Beginn des Antragsmonats. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist die Verwaltung von mehr als 25 000 Antragsberechtigten ausgegangen. Um die Abarbeitung der erwarteten, außerordentlich hohen Zahl von Anträgen zeitnah bewältigen zu können, haben die Antragsteller in der Regel keinen Nachweis über den fristgemäßen Eingang ihres Antrags erhalten. Die Service- Center erteilen weiterhin weder Eingangsbestätigungen noch Auskünfte zum Bearbeitungsstand einzelner Anträge, denn das würde die eigentliche Antragsbearbeitung verzögern. Sollte Ihr Antrag bis Ende des Jahres nicht bearbeitet worden sein, hätten Sie die Möglichkeit, den Antrag rechtzeitig vor Fristablauf erneut als sogenanntes „Einwurf“-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein an das jeweilige Service-Center zu senden. Wenn Sie von dieser Option Gebrauch machen, sollte auf dem erneuten Antrag vermerkt werden, dass Sie bereits einen Antrag gestellt haben, am besten mit dem Zusatz, wann der erste Antrag gestellt wurde. Im Regelfall dürfte aber davon auszugehen sein, dass die Service-Center alle bislang eingegangenen Anträge ohne weitere Aufforderung möglichst zeitnah bearbeiten werden.

Effektive Bearbeitung durch die Service-Center

Angesichts der hohen Anzahl von Personal- und Besoldungsakten, die im Rahmen der Antragsbearbeitung händisch geprüft werden müssen, war von Anfang an absehbar, dass auf die Service-Center eine Mammutaufgabe zukommt. Der BDZ hat sich daher von Beginn an mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass die Service-Center personell verstärkt werden. Wir danken an dieser Stelle den Kolleginnen und Kollegen in den Service-Centern, die trotz der angespannten Personalsituation die Abarbeitung der Flut von Anträgen effektiv und erfolgreich bewältigen. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens werden wir – wie bisher – ausführlich im BDZ magazin berichten.

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