Änderungen nach dem Tabaksteuermodernisierungsgesetz zum 1. Juli 2022: Regelungslücke geschlossen, jedoch nicht mehr Personal für die Durchsetzung

Nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten sind ab dem 1. Juli 2022 Steuergegenstand im Sinne des Tabaksteuergesetzes und unterliegen damit als solche ebenfalls der Tabaksteuer. Beschränkungen bei der Richtmenge beim Verbringen aus anderen Mitgliedsstaaten zu privaten Zwecken wurden auf Drängen des BDZ aufgenommen. Für die Durchsetzung der neuen Regelungen gibt es hingegen nicht mehr Personal.

22. Juni 2022

Zum 1. Juli 2022 werden Produkte zur Verwendung in E-Zigaretten (bspw. Liquids) Steuergegenstand im Sinne des Tabaksteuergesetzes. Hierzu forderte der BDZ - wie bereits bei der zusätzlichen nationalen Steuer auf Wasserpfeifentabak und Heat-not-Burn-Produkte (seit dem 1. Januar 2022) - die Aufnahme von Einfuhrfreimengen und Richtmengen beim Verbringen aus anderen Mitgliedsstaaten zu privaten Zwecken. Dies erfolgte im ersten Gesetzgebungsverfahren nicht.

Dies kritisierte der BDZ. Die Nicht-Besteuerung für Produkte, die nach Deutschland (zu privaten Zwecken) eingeführt oder verbracht werden, in unbeschränkter Menge wäre eine Ungleichbehandlung gegenüber den heimischen Produkten, aber insbesondere in der Besteuerungssystematik gegenüber anderen Verbrauchsteuern nicht konsequent. Eine Verschiebung des Marktes und die Verringerung der Steuereinnahmen sind zu verhindern, aber auch der Sinn und Zweck der Regelung würden damit unterlaufen.

Sowohl für die nationalen Steuern auf Wasserpfeifentabak und Heat-not-Burn-Produkte, als auch für Nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten gibt es nun gesetzliche Richtmengen. Für erhitzten Tabak beträgt die Richtmenge 800 Stück (Rauchportionen) und für Substitute für Tabakwaren beträgt die Richtmenge 1 Liter, jedoch höchstens 10 Kleinverkaufspackungen.*

Damit wurde Rechtssicherheit in der Praxis für die Kolleginnen und Kollegen geschaffen, aber auch eine Ausweichung des Marktes auf andere Staaten verhindert. Für die Einreisefreimengen scheinen die bestehenden Regelungen zu greifen (wir berichteten). Für alle Änderungen, die mit dem Tabaksteuermodernisierungsgesetz einhergehen, fordert der BDZ auch weiterhin mehr Personal und eine angemessene Sachausstattung. Bedingt durch die erhöhte Steuerlast gilt es, neben der verbrauchsteuerrechtlichen Überwachung und der verbrauchsteuerrechtlichen Behandlung, auch Schwarzmärkte aufzudecken und Schmuggelrouten zu unterbinden. Dies kann nur durch eine angemessene Personal- und Sachausstattung in den Kontroll- und Ermittlungseinheiten erfolgen. Hierfür wird sich der BDZ auch weiterhin einsetzen.

*Quelle: zoll.de

  

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