Änderung der Bundeslaufbahnverordnung: Licht und Schatten
Nach dem Willen des Bundesinnenministeriums sollen im Rahmen der sogenannten „Bestenförderung“ Anlassbeurteilungen statt bis 2015 künftig bis 2019 möglich sein. Das sieht der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vor, den der BDZ im Rahmen des Beteiligungsverfahrens insoweit ausdrücklich begrüßt. Neben einer Reihe von weiteren Änderungen der BLV, die für die Bundeszollverwaltung keine Bedeutung haben, lässt der Entwurf allerdings eine Regelung zum Praxisaufstieg vermissen, der nach dem Willen des Verordnungsgebers zum 31. Dezember 2015 auslaufen soll. Der BDZ plädiert demgegenüber mit Nachdruck für eine Verlängerung über diesen Stichtag hinaus.
Anlassbeurteilung
Die vorgesehene Regelung zur Anlassbeurteilung ist aus Sicht des BDZ positiv zu bewerten, da nach den Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BRZV) keine Regelbeurteilungen in den Spitzenämtern erfolgen. Bewerberinnen und Bewerber verfügen daher nicht über zwei Regelbeurteilungen, was nicht zu deren Lasten gehen sollte. Nach der bisherigen Rechtslage läuft die Regelung, für die Zulassung zu einem Verfahren nach Paragraf 27 der Bundeslaufbahnverordnung eine Anlassbeurteilung erstellen zu können, am 31. Dezember 2015 aus. Der BDZ wird sich für die Regelbeurteilung in den Spitzenämtern einsetzen und eine entsprechende Anpassung der BRZV herbeiführen wird.
Praxisaufstieg
Der auslaufende Praxisaufstieg ist dagegen nicht Gegenstand des Referentenentwurfs. Bisher enthält die BLV eine Übergangsregelung, nach der befristet bis zum 31. Dezember 2015 neben den neu geregelten Aufstiegsverfahren die bisherigen Regelungen zum Ausbildungs- und Praxisaufstieg weitergelten. Auf der Grundlage eines vom Bundesinnenministerium vorzulegenden Berichts soll über die Fortgeltung dieser Regelungen entschieden werden. Der Bericht, der im Entwurf vorliegt, kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Anwendung der neuen Aufstiegsverfahren im Berichtszeitraum angeblich deutlich gesteigert und die Bedeutung der Ausbildungs- und Praxisaufstiege im Durchschnitt abgenommen hat. Demgegenüber vertritt der BDZ die Auffassung, dass sich die neuen Aufstiegsverfahren nur scheinbar gegenüber den bisherigen Aufstiegsregelungen durchgesetzt haben und die „Altverfahren“ offenbar bis zum Schluss in erheblichem Umfang genutzt werden. Der BDZ sieht die Gefahr, dass mit Auslaufen der Übergangsregelung, insbesondere mit dem Wegfall des Praxisaufstiegs, die neuen Aufstiegsregelungen nicht in entsprechend größerem Umfang genutzt werden und die Zulassungszahlen in der Zollverwaltung damit ab 2016 zurückgehen werden.