Mit der Änderungsverordnung wird das Beihilferecht in einer Vielzahl von Fällen positiv weiterentwickelt.
Weiterhin werden aktuelle Leistungsveränderungen aus dem Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf das Beihilferecht übertragen. Das betrifft insbesondere das zweite Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) sowie die Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie.
Darüber hinaus erfolgt die notwendige Umsetzung beihilferechtlicher Rechtsprechung. So steigen beispielsweise bei den Heilmitteln die Erstattungssätze der Anlage 9 zur BBhV in einer ersten Stufe mit dem Inkrafttreten um ca. 20 % an und nochmals um weitere 10 % zum 1. Januar 2019.
Dewes hob gegenüber dem BMI als besonders positiv die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Direktabrechnung zwischen Festsetzungsstellen und Krankenhäusern hervor, die eine deutliche Entlastung für die Beamt/innen und Versorgungsempfänger/innen mit sich bringen werde.
Er wies aber darauf hin, dass das BMI im Rahmen seiner Fachaufsicht darauf hinwirken sollte, dass die Festsetzungsstellen technisch und personell so ausgestattet werden, dass die Bearbeitungszeiten endlich auf ein vernünftiges Maß zurückgeführt werden.
Die 8. Änderungsverordnung soll einschließlich der Regelungen zur Direktabrechnung am Tag nach Verkündung in Kraft treten. Dies wird voraussichtlich Mitte Juli der Fall sein.