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Einführung des Testprozedur WLTP

Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages

Ab dem 1. September 2018 sind die CO2-Werte für erstmals zum Verkehr zugelassene Personenkraftwagen verbindlich nach der weltweit harmonisierten Testprozedur zur Ermittlung der Abgas-Emissionen leichter Kraftfahrzeuge ("Worldwide harmonized light duty test procedure" - WLTP) zu ermitteln. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sieht vor, dass dieser Stichtag ebenfalls für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer festgelegt wird. Am 20. März 2017 fand im Finanzausschuss des Bundestages eine Anhörung zu dem Entwurf statt, an der der Bundesvorsitzende Dieter Dewes für den BDZ teilnahm.

Die weltweit harmonisierte Testprozedur zur Ermittlung der Abgasemissionen leichter Kraftfahrzeuge („Worldwide harmonized light duty test procedure“ – WLTP) verfolgt das Ziel, künftig realitätsnähere CO2-Emissionswerte im Rahmen der Typgenehmigung bei Kraftfahrzeugen zu erreichen. Sie soll das derzeit maßgebliche NEFZ-Verfahren („Neuer Europäischer Fahrzyklus“) ablösen.

Die Umstellung auf das neue WLTP-Verfahren soll schrittweise erfolgen. Die EU wird hierzu voraussichtlich im Mai 2017 regeln, dass die Ermittlung der CO2-Werte nach WLTP ab dem 1. September 2017 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. September 2018 für erstmalige Zulassungen anzuwenden ist. In der Folge wird in der Zeit von voraussichtlich Mai 2017 bis August 2018 eine heterogene Datenbasis für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer entstehen, die zur gleichmäßigen Besteuerung ungeeignet wäre.

Zur Lösung dieses Problems sieht der Entwurf vor, dass der 1. September 2018  analog zur Einführung des WLTP für die Erstzulassung von Personenkraftwagen als Stichtag zur Anwendung der CO2-Werte nach WLTP bei der Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer festgelegt wird. Indem der Stichtag 1. September 2018 auch für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer gilt, soll Im Übergangszeitraum die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sichergestellt werden.

Dewes begrüßte die Stichtagsregelung, da auf diese Weise für die Zollverwaltung ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand vermieden wird. Die CO2-Werte nach WLTP für erstmals zugelassene Personenkraftwagen werden von den Zulassungsbehörden übermittelt. Anhand dieser Daten erfolgt die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer. Da die Bestandsfahrzeuge von der Anwendung der der CO2-Werte nach WLTP als Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer nicht betroffen sind, und Käufer von neu zuzulassenden Pkw über die CO2-Werte nach WLTP informiert sein werden, ist aus Sicht des BDZ nicht mit umfangreichen Anfragen und Rechtsbehelfsverfahren zu rechnen. 7

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