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BDZ fordert detaillierte Härtefallregelung bei Festbetragsmedikamenten

Das Bundesinnenministerium hat den Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vorgelegt. Der BDZ weist in seiner Stellungnahme auf Probleme bei der Festbetragsregelung hin und fordert insbesondere eine detaillierte Härtefallregelung bei Aufwendungen für Festbetragsmedikamente. Mit der Änderungsverordnung sollen Änderungen aus dem Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in das Beihilferecht übertragen und insbesondere das Pflegestärkungsgesetz II umgesetzt werden. Weiterhin sollen Regelungen aus Verwaltungsvorschriften in die Beihilfeverordnung übernommen sowie Änderungsbedarf Rechnung getragen werden, der sich bei der praktischen Anwendung aus der Rechtsprechung zur Bundesbeihilfeverordnung ergeben hat.

Entsprechenden Änderungsbedarf sieht der BDZ in der Praxis bei der Anwendung der Rechtsprechung zur Härtefallregelung für Festbetragsarzneimittel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bundesbeihilfeverordnung so auszulegen, dass ein Anspruch auf ausnahmsweise Anerkennung der vollständigen Beihilfefähigkeit von unter die Festbetragsregelung fallenden Arzneimitteln besteht, wenn durch die Beschränkung auf den Festbetrag die Fürsorgepflicht verletzt würde.

In der Praxis können die Beihilfeberechtigten Ausnahmen von der Festbetragsregelung unter Fürsorgegesichtspunkten in der Regel nicht durchsetzen, da es bislang an konkreten Regelungen zum Vorliegen von Härtefällen in der Bundesbeihilfeverordnung und den Verwaltungsvorschriften fehlt.

Der BDZ fordert in seiner Stellungnahme die Aufnahme einer detaillierten Härtefallregelung in der Bundesbeihilfeverordnung, in der die Ausnahmefälle von der Festbetragsregelung konkret geregelt werden.

Ausnahmen von den Festbeträgen müssen insbesondere für Fälle geregelt werden, in denen aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse eine ausreichende Versorgung zum Festbetrag nicht möglich ist, da die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen.

Die Anforderungen an den Nachweis von Härtefällen müssen in der Ausnahmeregelung konkret gefasst werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis von Nebenwirkungen im Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit zu stellen sind. Klargestellt werden muss dabei, dass der Betroffene nicht verpflichtet ist, Festbetragsarzneimittel „testweise“ zu nehmen.

  

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