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Pausenzeitanrechnung im Zollvollzugsdienst wird umgesetzt

Mit der Zustimmung des Hauptpersonalrats zur Fortschreibung der Anrechnung der Ruhepausen auf die Arbeitszeit im Zollvollzugsdienst endet ein langwieriger Abstimmungsprozess mit einem positiven Ergebnis. In schwierigen Verhandlungen mit dem Bundesinnenministerium war es dem BDZ im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Neufassung vor allem des Paragrafen 5 der Arbeitszeitverordnung gelungen, eine tragfähige Grundlage für die aktuelle Umsetzung auf der Ebene des Geschäftsbereichs des Bundesfinanzministeriums zu schaffen. Nun sind die zuständigen Personalräte aufgefordert, den gesteckten Arbeitszeitrahmen konkret umzusetzen.

Eine wesentliche Neuregelung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung besteht darin, die Gestaltung der Pausenzeiten den besonderen dienstlichen Anforderungen anzupassen und die Möglichkeit zu eröffnen, die Mehrbelastungen für die Betroffenen durch Anrechnung der Pausenzeit auf die Arbeitszeit auszugleichen. Wie berichtet, konnte der BDZ durchsetzen, dass die seit 2006 praktizierte Regelung beibehalten wird, Ruhepausen auf die Arbeitszeit anzurechnen.

Der Hauptpersonalrat hat nun dem vorliegenden Erlass zur Umsetzung der Änderung der Arbeitszeitverordnung zugestimmt. Zuvor hatte der HPR das Bundesfinanzministerium gebeten, folgenden Satz in den endgültigen Erlass mit aufzunehmen:

„Bei der Umsetzung des Erlasses sind die Interessenvertretungen zu beteiligen.“ 

Als Ergebnis des Beteiligungsverfahrens wird der nachgeordnete Geschäftsbereich gemäß Paragraf 16 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung vom Bundesfinanzministerium ermächtigt, in folgenden Einsatzbereichen die Anrechnung der Ruhepausen auf die Arbeitszeit zuzulassen: 

  • Kontrolleinheiten der Sachgebiete C der Hauptzollämter, sofern kein Geschäftsstellen oder Bürodienst verrichtet wird 
  • Grenzabfertigungsdienst mit Schichtdienst, wobei von der Anrechnung abzusehen ist, wenn Art und Umfang der Tätigkeiten diese nicht zwingend erfordern
  • Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Sachgebiete E der Hauptzollämter und Zollfahndungsdienst, sofern kein Dienst an Amtsstelle verrichtet wird

Die auf der Grundlage der Erlasse des Bundesfinanzministeriums erteilten Zulassungen der Anrechnung der Ruhepausen auf die Arbeitszeit bleiben wirksam. Es sollte nicht verkannt werden, dass das Ergebnis der Anrechnung der Ruhepausen auf die Arbeitszeit keineswegs selbstverständlich ist. An diesem Resultat hatte vor allem der stellvertretende Vorsitzende des BDZ-Bezirksverbands Nürnberg und Mitglied des Hauptpersonalrats Hans Eich maßgeblichen Anteil.

Nach dem Beteiligungsverfahren, über dessen Verlauf wir ausführlich berichtet hatten, bestand immer die Gefahr, dass das Bundesinnenministerium von der im Zollvollzugsdienst bewährten Pausenregelung abweicht.

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