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Änderung des Meldegesetzes

Erleichterte Eintragung einer Auskunftssperre

Künftig können von Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen Betroffene leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen, sodass sie vor einer Weitergabe ihrer Adressen geschützt sind. Aufgrund einer entsprechenden Änderung des Bundesmeldegesetzes müssen die Meldebehörden künftig berücksichtigen, ob die betroffene Person einem Personenkreis angehört, der sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten in verstärktem Maße Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt sieht. Damit wird die Möglichkeit der Eintragung einer Auskunftssperre u.a. für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes erleichtert.

Der Bundestag hat am 18. Juni 2020 das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BT-Drs. 19/17741, 19/20163) in 2. und 3. Beratung angenommen. Darin enthalten ist eine Änderung des § 51 Bundesmeldegesetz, mit welcher der Schutzbereich ausdrücklich auf diejenigen ausgeweitet wird, die durch ihr berufliches oder ehrenamtliches Engagement in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppen geraten können.

§ 51 des Bundesmeldegesetzes (BMG) berechtigte bisher Personen, die einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Interessen unterliegen, bei der zuständigen Behörde eine Auskunftssperre im Melderegister zu beantragen. Diese Regelung gewährleistete bislang nicht immer ausreichenden Schutz, da die Formulierung „ähnlich schutzwürdige Interessen“ zu ungenau war.

Der nunmehr verabschiedete Gesetzentwurf enthält eine Konkretisierung in der Weise, dass ein „ähnliches schutzwürdiges Interesse“ dann anzunehmen ist, wenn der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohung, Beleidigung sowie unbefugten Nachstellungen dies erforderlich macht.

Damit wird der Schutzbereich ausdrücklich für diejenigen ausgeweitet, die durch ihr berufliches oder ehrenamtliches Engagement in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppen geraten können. Mit der Einführung des neuen Satzes 2 in § 51 Abs. 1 BMG wird gesetzlich verdeutlicht, dass der Begriff des „ähnlichen schutzwürdigen Interesses“ nach Satz 1 der Vorschrift auch den Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugtem Nachstellen umfasst.

Der BDZ Bundesvorsitzende begrüßt ausdrücklich die oben beschriebene Änderung des Meldegesetzes: „Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die Anforderungen an das Erteilen von Auskunftssperren in manchen Bundesländern zu hoch waren. Angesichts der zunehmenden Bedrohung vieler Berufsgruppen war eine entsprechende Klarstellung im Bundesmeldegesetz dringend erforderlich.“

Der BDZ rät allen seinen Mitgliedern, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppen geraten, für sich zu entscheiden, ob sie aus Schutzgründen einen entsprechenden Antrag bei ihrem Melderegister auf Einrichtung einer Auskunftssperre stellen sollten.

 

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