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Novelle des Bundesdisziplinargesetzes (BDG)

dbb und Bundesbeamtengewerkschaften lehnen aktuellen Referentenentwurf entschieden ab und fordern erhebliche Nachbesserungen

In ihrem Koalitionsvertrag hat die Ampelkoalition das Ziel vereinbart, Verfassungsfeinde schneller als bisher aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen. Das BMI will diese Zielsetzung durch eine Reform des Bundesdisziplinargesetzes umsetzen, die eine Ablösung der Disziplinargewalt der Verwaltungsgerichte in Form des Disziplinarklageverfahrens durch umfassende Disziplinarbefugnisse des Dienstherrn vorsieht. Der Entwurf stößt in seiner aktuellen Fassung auf entschiedene Ablehnung des dbb und der Bundesbeamtenkommission, da er nicht zielführend ist und das bewährte Disziplinarrecht zu Lasten der verfassungstreuen Beamtenschaft im Kern verändert. Friedhelm Schäfer (2. Vorsitzender und Fachvorstand Beamte des dbb), Heiko Teggatz (stellv. Bundesvorsitzender des dbb), Dieter Dewes (BDZ Bundesvorsitzender) und Frank Gehlen (VBOB Bundesvorsitzender) machten in einem Beteiligungsgespräch am 7. Februar 2023 gegenüber dem BMI daher erheblichen Nachbesserungsbedarf geltend.

Friedhelm Schäfer, Dieter Dewes, Heiko Teggatz, Frank Gehlen

Einigkeit über die Zielsetzung

Einigkeit bestand unter allen Beteiligten darin, dass verfassungsuntreue Beamtinnen und Beamte nichts im öffentlichen Dienst zu suchen haben und selbstverständlich unter Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit so schnell wie möglich aus dem Dienst entfernt werden müssen. Die Verfassungstreue ist Kernbestandteil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die Zielsetzung des Entwurfs hat daher die ganze Unterstützung des dbb und der Bundesbeamtengewerkschaften.

Entwurf erreicht die Zielsetzung nicht

Der vom BMI vorgelegte Referentenentwurf erreicht in seiner aktuell zur Diskussion gestellten Fassung dieses Ziel jedoch bei weitem nicht! Vielmehr wird nur der Anschein erweckt, dass verfassungsfeindliche Beamtinnen und Beamten schneller aus dem Dienst entfernt werden könnten, weil die Dienstbehörde selber die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme verhängen darf. Faktisch ist jedoch mit dieser Vorgehensweise vielmehr zu erwarten, dass die Verfahren sogar verlängert werden, weil neben dem bewährten behördlichen Disziplinarverfahren und einem bis zu dreistufigen gerichtlichen Instanzenzug noch ein behördliches Widerspruchsverfahren hinzukommt.

Entwurf ändert das bewährte Disziplinarrecht zu Lasten der verfassungstreuen Beamtinnen und Beamten

Die vom BMI vorgeschlagene Neuregelung verändert zudem in wichtigen Punkten das bewährte Disziplinarrecht des Bundes zu Lasten der verfassungstreuen Beamtenschaft.

Der Gesetzentwurf entzieht den Disziplinargerichten als neutralen Stellen die Disziplinargewalt zugunsten einer umfassenden Disziplinarbefugnis der Disziplinarbehörden/des Dienstherrn. Dies gilt nicht nur für die Entfernung aus dem öffentlichen Dienst, sondern auch für die Zurückstufung.

Weiterhin sieht der vorgelegte Referentenentwurf vor, im Fall einer behördlichen Disziplinarverfügung auf Entfernung aus dem Dienst die Besoldung bis zum Abschluss des gerichtlichen Widerspruchsverfahrens unter Vorbehalt zu stellen. Damit besteht die große Gefahr, dass betroffene Kolleginnen und Kollegen aufgrund ihrer sich hieraus ergebenden finanziellen Situation in ihrem Rechtsschutz eingeschränkt werden.

Die Nachteile des Referentenentwurfs treffen nicht nur Verfassungsfeinde. Vielmehr soll die Neuregelung für sämtliche Bundesbeamtinnen und -beamte Anwendung finden – unabhängig davon, ob es sich bei den Verfehlungen um leichte oder schwerwiegende Verfehlungen bis hin zum Vorwurf der „Verfassungsuntreue“ handelt oder nicht. Das BMI selbst räumte in dem Gespräch ein, dass im Jahr 2022 insgesamt nur drei Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte geführt worden sind, in denen die Entfernung aus dem Dienst wegen „Verfassungsuntreue“ beabsichtigt war. Ein Wert im unteren Promillebereich, der die Verhältnismäßigkeit der angedachten Lösung klar in Frage stellt!

Klare Forderungen des dbb und der Bundesbeamtengewerkschaften

Soweit es nur um die Verfassungsuntreue einzelner Beamtinnen und Beamten geht, sollte auch nur für diese Fälle eine Sonderlösung gefunden werden. Hierzu schlagen der dbb und die Bundesbeamtengewerkschaften eine Ergänzung des Disziplinarrechts vor, wonach mit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Volksverhetzung ein Verlust der Beamtenrechte eintritt (§ 41 BBG).

Aus Sicht des dbb wäre es zu einer effektiven, durchgängigen und dauerhaften Beschleunigung zudem sinnvoll, die Disziplinarkammern der Verwaltungsgerichte personell zu verstärken und mit der Wiedereinführung des Bundesdisziplinaranwaltes eine zentrale Stelle, die die Ermittlungsverfahren durchführt, einzurichten und personell gut auszustatten.

Unsere Forderungen sind deshalb klar:

  1. Rücknahme des vorgelegten Referentenentwurfes
  2. Beibehaltung des bewährten Systems des derzeit gültigen Bundesdisziplinargesetzes
  3. Beschleunigung der behördlichen Ermittlungen im Disziplinarverfahren durch Fachpersonal in separater Struktur (Bundesdisziplinaranwalt)
  4. Personelle Aufstockung der Disziplinarkammern bei den Verwaltungsgerichten.
  5. Aufnahme des § 130 StGB (Volksverhetzung) in den Katalog des § 41 (1) Nr. 2 BBG

 

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