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Gesetzgeber beschließt weitere besoldungsrechtliche Änderungen

Umfangreiche besoldungsrechtliche Änderungen enthält das vom Bundestag am 5. November 2015 in seiner zweiten und dritten Lesung auf Empfehlung des Innenausschusses beschlossene Siebte Besoldungsänderungsgesetz. Über die Erhöhung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ) hinaus, über die wir bereits berichtet haben, greift das Gesetz weiteren Änderungsbedarf auf, der sich aus Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ergibt. Während in weiten Teilen Forderungen des dbb und BDZ Rechnung getragen wird, stößt der Wegfall der sogenannten „Verwendungszulage“ nach wie vor auf massive Kritik.

Das Siebte Besoldungsänderungsgesetz umfasst unter anderem folgende Maßnahmen: 

  • Regelung zur Besoldung von Teilzeitbeschäftigten während der Inanspruchnahme eines unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs aus einer vorangegangenen Vollzeitbeschäftigung
  • Klarstellung, dass dauernd getrennt lebende Eltern einheitlich nur einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, auch wenn das gemeinsame Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen wohnt
  • Vereinheitlichung des Familienzuschlags der Stufe 1 (sogenannter „Verheiratetenzuschlag“) zu Gunsten der Besoldungsgruppen bis A 8, die bisher einen etwas geringeren Monatsbetrag erhalten
  • verbesserte Anreize für Bewerber des höheren Dienstes durch Erweiterungen bei der Anerkennungsmöglichkeit von besonderen Qualifikationen und beruflichen Vorerfahrungen,

Mit der ersatzlosen Streichung des Paragrafen 46 des Bundesbesoldungsgesetzes ist der Gesetzgeber dem Vorschlag des Bundesinnenministeriums gefolgt, die sogenannte „Verwendungszulage“ wegfallen zu lassen. Der Wegfall der Verwendungszulage lässt bereits entstandene Ansprüche im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist unberührt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war im Hinblick auf die Ermittlung der Zulagenhöhe im Rahmen der „Topfwirtschaft“ monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu ermitteln.

Das Bundesinnenministerium sah in der Berechnung der Höhe der Zulage nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts einen zu hohen Verwaltungsaufwand, der zu den möglicherweise geringen Zahlungsbeträgen außer Verhältnis stehe. Statt eine Regelung suchen, die den Interessen der Beschäftigten, die höherwertige Tätigkeiten wahrnehmen, gerecht wird, wurde nun die Verwendungszulage ersatzlos gestrichen. Der BDZ, der die Neuregelung bereits in der Entwurfsfassung moniert hatte, sieht damit die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten nicht angemessen honoriert.

Die Regelungen des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes, das Ende November 2015 noch vom Bundesrat abschließend beraten wird, treten – von wenigen Ausnahmen abgesehen – voraussichtlich am 1. Januar 2016 in Kraft.

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12.06.2025