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Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelfer/in

Rückwirkende Erhöhung der Wertgrenze des Erfrischungsgeldes

Es gibt gute Nachrichten für alle Wahlhelfer/innen. Wie der BDZ im letzten HPR Kompakt bereits berichtet hatte, hatten wir uns für eine Erhöhung der Wertgrenze des Erfrischungsgeldes eingesetzt, bis zu dem ein Tag Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung gewährt werden kann. Nun wird dies auch rückwirkend ab Januar 2024, als auch für die Europawahl, gelten.

Mit Erlass vom 12. Juni 2024 hatte das Bundesministerium der Finanzen der Erhöhung der Wertgrenze des Erfrischungsgeldes für die ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Plebisziten auf einen Betrag von 70 zugestimmt. Dies geschah auf Nachfrage des BDZ-geführten Hauptpersonalrats (HPR), der es für erforderlich sah, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer aktualisiert werden. Darüber hatten wir berichtet: HPR KOMPAKT Juni 2024

Die Regelung sollte für künftige Wahlen gelten, so dass sie zunächst keine Anwendbarkeit auf die Europawahl am 9. Juni 2024 fand. Durch den Einsatz der Vertreterinnen und Vertreter des BDZ im HPR konnte nun eine rückwirkende Anwendung der erhöhten Wertgrenze für die Annahme von Erfrischungsgeld ab Januar 2024 für die Beschäftigten erwirkt werden. Abweichend von der bisherigen Regelung soll daher bei entsprechenden Antragstellungen auch nachträglich für die im Jahr 2024 stattgefundenen Wahlen ein Tag Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung als Ausgleich für die Tätigkeit gewährt werden, vorausgesetzt es wurde maximal ein Betrag in Höhe von 70 Euro als Erfrischungsgeld gezahlt. Das heißt, dass auch diejenigen profitieren, die bei der Europawahl erhenamtlich mitgeholfen haben – eine begrüßenswerte Entscheidung!

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