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Urlaubsabgeltungsanspruch: Innenausschuss des Bundestags macht den Weg frei

Der Innenausschuss des Bundestags hat am 14. Januar 2015 den Weg für die geplante Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften frei gemacht. Gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke und bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verabschiedete das Gremium einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung in leicht abgeänderter Fassung. Das Bundesfinanzministerium hatte im April 2013 per Erlass Hinweise des Bundesinnenministeriums zum Urlaubsabgeltungsanspruch bekannt gegeben, nach denen bis zur Änderung  des Urlaubsrechts verfahren wurde.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung von Erholungsurlaub, der krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht realisiert wurde, gesetzlich nachzuvollziehen. Die Richter hatten entschieden, dass Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf eine solche Abgeltung haben. Da die Abgeltung von Urlaub derzeit im Bundesbeamtengesetz und in der Erholungsurlaubsverordnung nicht vorgesehen ist, sollen die urlaubsrechtlichen Regelungen entsprechend geändert werden.

Ferner soll der Personalwechsel zwischen dem deutschen öffentlichen Dienst und europäischen Institutionen oder internationalen Organisationen erleichtert werden. Um die Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses neben einem weiteren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn wie beispielsweise einem Bundesland oder einer „Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht“ wie etwa der Kommission der Europäischen Union anordnen zu können, ist nach dem Bundesbeamtengesetz das Einvernehmen des anderen Dienstherrn beziehungsweise der Einrichtung erforderlich.

In der Vergangenheit ist das Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens jedoch bei den zuständigen ausländischen Stellen nicht selten auf Unverständnis und in Einzelfällen gar auf Ablehnung gestoßen. Künftig soll für die Anordnung der Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses kein Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn beziehungsweise der internationalen Einrichtung mehr erforderlich sein.

Der Innenausschuss verabschiedete zugleich einen von der Großen Koalition eingebrachten Änderungsantrag, mit dem der Sorge der Länder Rechnung getragen werden soll, dass die betroffenen Dienststellen es versäumen könnten, versorgungslastenteilungsrechtliche Folgen bei einem doppelten Beamtenverhältnis vorab zu klären.

Für einen Personalwechsel vom Bund zu Dienstherren im Sinn des Beamtenstatusgesetzes, insbesondere Länder und Kommunen, soll es damit beim Vorbehalt des Einvernehmens für die Anordnung der Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses bleiben. Im Zuge der Herstellung des Einvernehmens könnten sich die betroffenen Dienststellen auch über eine Regelung zur Versorgungslastenteilung verständigen, heißt es dazu in der Begründung des Änderungsantrags.

Der Gesetzentwurf steht bereits am 15. Januar 2015 auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums. Wir werden weiter berichten.

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