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„Schluckerzulage“ auch Bediensteten der Kontrolleinheiten Flughafen gewähren!

Die Richtlinie für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Bedienstete der Zollverwaltung für die manuelle Untersuchung von Kot festgenommener Drogenschmuggler nach inkorporierten und wiederausgeschiedenen Rauschgift-Packs sieht vor, dass ihnen die sogenannte „Schluckerzulage“ gewährt wird. Der BDZ fordert die Erweiterung des Bezieherkreises dieser Aufwandsentschädigung mindestens um die Kontrolleinheiten Flughafen (KEF). Diese ehemalige Vorfeldgruppe führt im Rahmen der Suche von Betäubungsmitteln Kontrollen in den Luftverkehrsflugzeugen und dort vornehmlich in den Bordtoiletten durch.

Die „Schluckerzulage“ beträgt 7,67 Euro täglich bis maximal 76,69 Euro monatlich. Bei einer sich über zwei Tage erstreckenden Untersuchung wird die Vergütung dabei nur einmalig gewährt. Sie dient dem Ausgleich der entstehenden Mehraufwendungen (zum Beispiel für  geruchsüberlagernde und -beseitigende Mittel, chemische Kleiderreinigung, verstärkte Abnutzung der Kleidung und Haarwäsche u.a.).

Die Müllbehälter und Toiletten werden dabei mit Hilfe von bis zum Unterarm reichenden Handschuhen durchsucht. Hierbei werden unter anderem die in den Müllbehälter befindlichen Hygieneartikel eingehend untersucht. Auch werden in die Toilette verbrachte Gegenstände durch Griff in diese und Herausziehen kontrolliert.

Die Geruchsbelästigung ist dabei enorm. Die manuelle Untersuchung der Bordtoilette als solche sowie die manuelle Untersuchung von Hygieneartikeln stellt neben dem Kontakt mit den ausgeschiedenen Exkrementen zudem eine erhebliche Belastung dar und führt zu den o.a. Mehraufwendungen.

Im Bereich des Hauptzollamts Düsseldorf wird zum Beispiel mehrmals in der Woche ein Flugzeug durch Beamte der KEF untersucht. Die Arbeitsweise an den Flughäfen in München und Frankfurt am Main ist identisch. Im Jahr 2013 wurde beim Flughafen Düsseldorf  eine Menge von 85,46 Kilogramm Kokain, die vornehmlich von Bodypackern aus Curacao eingeschmuggelt worden war, sichergestellt.

Der BDZ vertritt die klare Auffassung, dass neben der Erweiterung des Personenkreises auch zwingend zu prüfen ist, ob nicht die Aufwandsentschädigung in eine angemessen hohe Erschwerniszulage umzuwandeln ist. Eine Erschwernis liegt eindeutig vor, da der Kontrollvorgang eine zusätzliche Anspannung beziehungsweise Anstrengung erfordert und zweifelsfrei auch zusätzliche Gefährdungen oder Beeinträchtigungen mit sich bringt. Zudem sind mit der Tätigkeit beträchtliche physische und  psychische Belastungen verbunden.

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