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Einheitlichem Urlaubsanspruch muss einheitliche Arbeitszeit folgen!

Die Bundesregierung plant, den Beamtinnen und Beamten des Bundes künftig einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu gewähren. Der entsprechende Entwurf zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung, mit dem das Urlaubsrecht an die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst werden soll, liegt dem BDZ im Rahmen des gewerkschaftlichen Beteiligungsverfahrens vor. BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes hofft auf ein zügiges Inkrafttreten der Änderungsverordnung. Der Gleichklang zwischen dem Beamten- und Arbeitnehmerbereich sei aber erst hergestellt, wenn dem einheitlichen Urlaubsanspruch eine einheitliche Arbeitszeit folge.

Die Kernpunkte der Änderungsverordnung im Überblick:

  • Der Urlaubsanspruch für alle Beamtinnen und Beamte des Bundes, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, beträgt 30 Tage. Damit besteht im Arbeitnehmer- und Beamtenbereich ein einheitlicher Urlaubsanspruch.
  • Die bisherige sechsmonatige Wartezeit vor Inanspruchnahme von Urlaub entfällt. Ein Mindesturlaubsanspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Mindestbeschäftigungszeit zurückgelegt worden ist. Der Anspruch auf vier Wochen Urlaub im Jahr besteht ohne Einschränkung.
  • Ein in Vollzeit erworbener Urlaubsanspruch darf bei Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht reduziert werden, wenn keine Möglichkeit bestand, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Zu den Hinderungsgründen gehören die ärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit, die begrenzte Dienstfähigkeit, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie Mutterschutz und Elternzeit.
  • Der Mindestjahresurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte, verfällt spätestens fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Im Übrigen bleibt es bei der regelmäßigen Verfallsfrist von zwölf Monaten.

Mit der Änderungsverordnung wird das Ergebnis des Tarifabschlusses 2014 zur Erholungsurlaubsdauer auf den Beamtenbereich wirkungsgleich übertragen. Darüber hinaus wird mit der Anpassung an die europäische Rechtslage nach jahrelangen gerichtlichen Streitigkeiten für die Beamtinnen und Beamten des Bundes endlich Klarheit geschaffen.

Konsequenterweise müsse der Bund jetzt auch die immer noch unterschiedlichen Arbeitszeiten im Beamten- und Arbeitnehmerbereich einheitlich regeln, betonte Dewes. Es sei ein „Armutszeugnis“, wenn die Bundesregierung erst auf Vorgaben der Rechtsprechung reagiere anstatt frühzeitig zu agieren. Daher müsse nicht nur die Erholungsurlaubsverordnung, sondern auch die Arbeitszeitverordnung geändert werden.

Der BDZ begrüßt die jüngste Initiative des dbb, der – wie vom BDZ seit Langem gefordert – für beide Statusgruppen einheitlich 39 Stunden pro Woche verlangt. Unter Berufung auf eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung, wonach der öffentliche Dienst im Branchenvergleich deutschlandweit an der Spitze bei der wöchentlichen Arbeitszeit liegt, hatte dbb-Bundesvorsitzender Klaus Dauderstädt eine Debatte über die Reform der Arbeitszeit angestoßen.

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