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Anträge auf Familienzuschlag werden bis zur Entscheidung über das Kindergeld offen gehalten

Anträge auf Familienzuschlag werden vom Dienstherrn nicht gesondert beschieden, sondern sollen bis zur Entscheidung über das Kindergeld offen gehalten werden, da eine gesetzliche Anknüpfung des Familienzuschlags an das Kindergeldrecht be­steht. Diese auch im Bereich der Bundesfinanzverwaltung geltende Regelung hat das Bundesinnenministerium getroffen. Die Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre für den Bezug von Kindergeld wird aktuell vom Bundesverfassungsgericht im dort anhängigen Verfahren (Aktenzeichen: 2 BvR 646/14) überprüft. dbb und BDZ hatten den Betroffenen empfohlen, bis zum 31. Dezember 2014 Einspruch gegen Kindergeld- und Steuerbescheide einzulegen und das Ruhe des Verfahrens zu beantragen.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 war unter anderem die Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre abgesenkt worden. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 (Aktenzeichen: 2 BvR 2875/10) ein früheres Verfahren in gleicher Sache nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der positiven Entscheidung der Karlsruher Richter zu anderen in dem Gesetz getroffenen Maßnahmen ist aber nicht auszuschließen, dass die Herabsetzung der Altersgrenze der Kinder verfassungswidrig ist.

Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit feststellen, hätte diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Gewährung des Familienzuschlags, da dieser nach Paragraf 40 des Bundesbesoldungsgesetzes grundsätzlich der Gewährung des Kindergeldes folgt.

Vor diesem Hintergrund hatten dbb und BDZ betroffenen Beamtinnen und Beamten die Empfehlung gegeben, beim Dienstherrn die Gewährung des Familienzuschlags für das in Betracht kommende Kind zu beantragen. Zur Rechtswahrung war der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2014 zu stellen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Auch zahlreiche Tarifregelungen sind vom Bezug von Kindergeld abhängig. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit hätte somit auch Auswirkungen auf die Gewährung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Tarifbeschäftigten, die durch die herabgesetzte Altersgrenze Nachteile erleiden, wurde daher ebenfalls empfohlen, die Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile für das in Betracht kommende Kind geltend zu machen. Die einmal durchgeführte schriftliche Geltendmachung wahrt den Anspruch unter Berücksichtigung einer tariflichen Ausschlussfrist auch für die Zukunft und unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren.

Das Bundesinnenministerium hat angekündigt, nach einer Entscheidung des Bundes­verfassungsgerichts über das Kindergeld in einem Rundschreiben über das weitere Vorgehen zu informieren. Wir werden über die weitere Entwicklung berichten.

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