Eilzuständigkeit

Zwischenziel auf dem Weg zur Eilzuständigkeit in NRW erreicht

Die Initiative des BDZ Westfalen zur Eilzuständigkeit hat zu einem ersten Erfolg geführt. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP wurde die Einführung der Eilzuständigkeit für Zollvollzugskräfte in NRW vereinbart. Danach sollen Vollzugskräfte des Zolls die Befugnis erhalten, im Rahmen ihrer originären Aufgabenwahrnehmung die Landespolizei im Eilfall zu unterstützen. Der BDZ wird nun auf eine zügige Umsetzung der geplanten Einführung der Eilzuständigkeit drängen.

19. Juni 2017

Die Koalitionsparteien aus CDU und FDP haben sich am 16. Juni 2017 auf einen Koalitionsvertrag für Nordrhein-Westfalen geeinigt. Auf Seite 60 des Vertrags wurde folgendes verabredet: „Wir werden die Kooperation zwischen der Landespolizei, der Bundespolizei und dem Zoll sowie mit angrenzenden Bundesländern, den Niederlanden und Belgien verbessern. In diesem Zusammenhang werden wir insbesondere eine Eilzuständigkeit für Vollzugskräfte des Zolls im Polizeiorganisationsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen schaffen.“

Im Vorfeld der Verhandlungen zum Koalitionsvertrag hatte der BDZ Bezirksverband Westfalen in diversen Gesprächen und Schreiben seine Forderung nach einer Eilzuständigkeit für Vollzugsbeamtinnen und -beamte der Zollverwaltung in NRW deutlich aufgezeigt. Unter anderem wurde ein intensives Gespräch mit dem innenpolitischen Sprecher der FDP-Fraktion geführt. Im schriftlichen Dialog mit dem Landesvorsitzenden der NRW-CDU, Armin Laschet, sowie dem Vorsitzenden der FDP-Landtagsfraktion, Christian Lindner, wurde die Notwendigkeit einer Eilkompetenz eingehend erörtert. Für den BDZ Bezirksverband Westfalen hatten neben dem Vorsitzenden des BV Westfalen, Stefan Walter, der stellvertretende BV-Vorsitzende Sebastian Teßmer und der Obmann Vollzug, Jörg Riesenweber, an den Gesprächen teilgenommen.

Der BDZ Westfalen wird sich nach Erreichen dieses Zwischenziels für eine schnelle Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz - einsetzen.

  

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