Eilzuständigkeit in Sachsen-Anhalt (fast) erreicht

Zusage von Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) zur Umsetzung der Gesetzesinitiative im Sommer 2018

Der BDZ Bezirksverband Hannover (zuständig für die Länder Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt) verhandelt im Nordwesten seit Anfang Januar 2018 über die Einführung der Eilzuständigkeit für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung in den Polizei- und Gefahrenabwehrgesetzen der Länder. 

02. Mai 2018

Gute Gespräche wurden bislang in Bremen und Niedersachsen geführt – die Einführung ist in beiden Ländern in greifbare Nähe gerückt.

Die Vollzugskräfte der Zollverwaltung sind bereits durch  § 64 BPolG mit der Eilzuständigkeit auf dem Gebiet der BPol ausgestattet (für deren Aufgaben, d.h. Grenzschutz, Bahnpolizei, Flugsicherheit, etc.).

Mit dem Gesetz zur Änderung des ZollVG vom 10.3.2017 (BGBl. I 425) wurde § 12d ZollVG eingeführt, welcher den Ländern die Einführung der Eilzuständigkeit ermöglicht.

Im April 2018 haben sieben Bundesländer die Eilzuständigkeit eingeführt: Bayern (Art. 11 Polizeiorganisationsgesetz, POG), Baden-Württemberg (§ 78 PolG), Brandenburg (§ 77 PolG), Hessen (§ 102 Abs. 3 S. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, HSOG), Sachsen (§ 77 Abs. 3 Nr. 2 PolG), Saarland (§ 88 PolG) und Schleswig-Holstein (§ 170 Abs. 2 Nr. 3 Landesverwaltungsgesetz SH).

Darüber hinaus haben mit Stand April 2018 drei weitere Länder die Einführung der Eilzuständigkeit zugesagt: Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern.

Die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft fordert und fördert die Einführung der Eilzuständigkeit im Interesse der Sicherheit der Bürger und Rechtssicherheit der Zollbeamten im Vollzugsdienst.

Die im Landtag Sachsen-Anhalts vertretenen Fraktionen (CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Linke, AfD) wurden über die Änderung der Rechtslage informiert.

Darüber hinaus wurde der Sachsen-Anhalter Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) gebeten, dieses Thema erneut auf der Innenministerkonferenz zu thematisieren, damit ein Austausch zwischen den Ländern mit und ohne Eilzuständigkeit erreicht werden kann, um Vorteile zu erläutern, Erfahrungen auszutauschen und Ängste abzubauen. Im Rahmen des neu zu formulierenden Muster-Polizeigesetzes sollte diese Eilzuständigkeit von allen Bundesländern eingeführt werden.

Innenminister Holger Stahlknecht hat sich nun in einer schriftlichen Antwort dazu bekannt, dieses sicherheitspolitische Thema und die Forderungen der BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft aufzugreifen und im Landesrecht (voraussichtlich ab  Mitte des Jahres 2018 im Rahmen der Polizeiorganisationsreform) umzusetzen.

Der BDZ-Verhandlungserfolg konnte durch Unterstützung des Bezirksverbandes Hannover und des neuen Vorsitzenden Olaf Wietschorke in Zusammenarbeit mit den Ortsverbänden Sachsen-Anhalt und Bremen, hier insbesondere durch den Kollegen Dr. Carsten Weerth, erzielt werden.

In Sachsen-Anhalt ist es in einer besonderen Konstellation darüber hinaus zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) und dem Landesbeamtenbund Sachsen-Anhalt, namentlich Wolfgang Ladebeck, gekommen, die in ihrer Gesamtheit am Ende zum erfolgreichen Verhandlungsabschluss geführt hat.

Sachsen-Anhalt schließt sich damit als elftes Bundesland dem bundesweiten Trend der Einführung der Eilzuständigkeit in den Polizeigesetzen, bzw. Gefahrenabwehrgesetzen der Länder an, die nach Schaffung einer bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage mit § 12d ZollVG möglich geworden ist.

Wir werden über die weitere Entwicklung berichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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