Erschwerniszulage

Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen: Klarheit schaffen!

Bei der praktischen Umsetzung der in § 17 EZulV neu geschaffenen Erschwerniszulage gibt es im Geschäftsbereich des BMF erhebliche Probleme. Fast ein Jahr nach der Einführung der Zulage fehlt es immer noch an eindeutigen Regelungen zu deren Geltendmachung durch die betroffenen Beschäftigten. Deshalb hat der BDZ das BMF jetzt aufgefordert, hier Klarheit zu schaffen!

19. April 2018

Im BDZAktuell Nr. 2 vom 31. Juli 2017 berichteten wir u.a. darüber, dass eine Umwandlung der ehemaligen Aufwandsentschädigung für Mehraufwendungen wie z.B. Reinigung in eine Erschwerniszulage erreicht wurde. Frühzeitig haben wir allerdings auch gegenüber dem BMF auf die Probleme bei der Umsetzung der neuen Regelung hingewiesen. Dies betrifft insbesondere das Erfordernis eine Konkretisierung der in § 17 EZulV sehr allgemein gehaltenen Anspruchsvoraussetzungen.

Die neue Erschwerniszulage ist in § 17 EZulV wie folgt geregelt: 

Absatz (1) Beamte, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen, erhalten eine Zulage.
Absatz (2) Die Zulage erhalten unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
Absatz (3) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

Im Geschäftsbereich des BMI wurde die Regelung zum 1. Mai 2017 in Kraft getretenen Regelung bereits umfassend umgesetzt. Knapp sechs Wochen nach Inkrafttreten, also Mitte Juni 2017, hat das Bundespolizeipräsidium für den Bereich der Bundespolizei Hinweise zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Zahlbarmachung der neuen Zulage mit Beispielen samt Forderungsnachweis für den nachgeordneten Bereich gegeben.

Beim Zoll hingegen beschränken sich die Regelungen für die praktische Umsetzung bislang im Wesentlichen auf eine Verfügung der Generalzolldirektion vom 29. September 2017, in der die Zahlbarmachung der Zulage durch folgende Anweisung auf unstrittige Fälle reduziert wird: „Ich bitte daher bis auf Weiteres von einer Weitergabe der Anträge auf Zulagengewährung an die Service-Center abzusehen, soweit die Belastungen nicht mit einer erheblichen Verschmutzung (z. B. durch Fäkalien oder Körperflüssigkeiten an inkorporierten und wieder ausgeschiedenen Rauschgift-Packs) begründet werden.“ Ein bundesweit einheitlicher Forderungsnachweis liegt nach wie vor nicht vor.

Obwohl die beiden Berichterstatter des Hauptpersonalrats, Sabine Knoth und Hans Eich (beide BDZ) gegenüber dem BMF mehrfach auf die Dringlichkeit des Vorgangs hingewiesen haben, laufen die Bemühungen des BMF um eine einheitliche Regelung in BMF und BMI schleppend. Auf der Grundlage eines Vorlageberichts der GZD zu Beginn des Monats November 2017 berichtete das BMF Anfang Januar 2018 dem BMI über die vorliegenden Probleme bei der praktischen Umsetzung der neu geregelten Erschwerniszulage im Geschäftsbereich des BMF (siehe BDZ Aktuell Nr. 1 2018 vom 15.01.2018 Verlinkung).

Dass es nun bis Mitte April 2018 immer noch zu keinem gemeinsamen Gesprächstermin zwischen BMI und BMF zur Klärung der konkreten Anspruchsvoraussetzungen gekommen ist, kann aus Sicht des BDZ keinesfalls akzeptiert werden. Deshalb hat der BDZ jetzt erneut mit Nachdruck gegenüber dem BMF deutlich gemacht, dass die Beschäftigten endlich zeitnah klarstellende Regelungen erwarten, die im Übrigen nicht zum Nachteil der Zöllnerinnen und Zöllner gegenüber der Bundespolizei führen dürfen.

Vor dem Hintergrund der Zusage im Koalitionsvertrag vom 14. März 2018 zwischen CDU, CSU und SPD, den Zoll in allen Aufgabenbereichen insbesondere durch Personalmaßnahmen (Stellen, Besoldung) stärken zu wollen, sollte das BMF eine zeitnahe Umsetzung der Regelung auch in der Zollverwaltung anstreben.

Das BMF hat gegenüber dem HPR auf die Frage nach einer möglichen Verjährung der Ansprüche mitgeteilt, dass auch für Ansprüche auf die Erschwerniszulage nach § 17 EZulV die normalen Verjährungsregeln gelten. Ansprüche verjähren danach gemäß § 195 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Wir werden weiter berichten!

   

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