Pflege von Zollhunden

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten muss erhalten bleiben

Zollhundeführer/innen erhalten bislang neben einer an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gewährten Pflegepauschale eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ). Das BMF sieht hierin eine unzulässige Doppelabgeltung der zu ungünstigen Zeiten erbrachten Pflege von Diensthunden und beabsichtigt daher, die DuZ zu streichen. Der BDZ kritisiert die beabsichtigte Streichung und setzt sich im HPR für den Erhalt der DuZ ein.

15. Februar 2017

In der Zollverwaltung erhalten Zollhundeführer/innen (ZHF/innen) zur Abgeltung von zu ungünstigen Zeiten geleisteten Tätigkeiten bei der Betreuung eines Diensthundes eine Erschwerniszulage nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), sofern im Monat mehr als fünf Stunden zu ungünstigen Zeiten erbracht worden sind. Zulagefähig sind danach Pflegezeiten, wenn diese an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen nach 13.00 Uhr usw. geleistet werden.

Die OrgDV sieht hinsichtlich der Berechnung der Betreuungszeiten eine pauschale Anrechnungszeit vor (sogenannte Pflegepauschale).  Danach werden für jeden Kalendertag, an dem die Zollhundeführerin (ZHFin) oder der Zollhundeführer (ZHF) einen Zollhund (ZH) betreut, für die Pflege 45 Minuten zuzüglich der tatsächlichen Wegezeit für mehr als zwei Kilometer vom Wohnort entfernt liegende Zwinger, insgesamt jedoch höchstens 75 Minuten angerechnet. Die Pflegepauschale ist immer dann zu gewähren, wenn der ZH tatsächlich durch den Bediensteten betreut wird.

Der derzeit gültige BMF-Erlass vom 8. September 1988 sieht die Zahlung der Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten in Fällen der pauschalen Anrechnungszeit (Pflegepauschale) vor.

Das BMF stellt diese Regelung nunmehr infrage und will die Zahlung der DuZ in Fällen der pauschalen Anrechnung streichen. In der Konsequenz würde das ggf. bedeuten, dass die ZHF/innen des mittleren Dienstes je nach zeitlicher Fallgestaltung mindestens 200 Euro im Jahr netto weniger im Geldbeutel haben würden.

Hintergrund ist ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen ergangenes Urteil, wonach die Zulage nicht zu gewähren ist, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. Das BMF hält dieses Urteil für auf die Situation der Zolldiensthunde übertragbar.

Die beiden Berichterstatter des HPR, Hans Eich und Sabine Knoth, beide BDZ, sind nach wie vor der festen Überzeugung, dass für die beabsichtigte Streichung bzw. Einstellung des DuZ für die Betreuung an Sonn- und Feiertagen und am Samstag ab 13.00 Uhr für doch immerhin ca. 360 ZHF/innen rechtlich keine Notwendigkeit besteht.

Das auf die die Landespolizei NRW bezogene Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen ist nicht uneingeschränkt auf die Situation der Zolldiensthunde übertragbar. Fest steht, dass es sehr wohl markante Unterschiede zwischen den einzelnen hundehaltenden Behörden wie z.B. dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) als Folge eines höheren Aufwands infolge unterschiedlicher Organisationsstrukturen oder z.B. bei der Konditionierung der Diensthunde gibt.

Die pauschalierende Anrechnung von Dienstzeiten spricht nicht gegen die Zahlung der DuZ, soweit mit der Pauschale eine tatsächliche Dienstausübung als Dienstzeit angerechnet wird. Dies aber ist in der Zollverwaltung der Fall. Nicht zuletzt hatte im Oktober 2002 das BMF selbst dem Bundesrechnungshof auf dessen Prüfungsbemerkung zur Prüfung der Gewährung der Erschwerniszulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten berichtet, „…dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Erschwerniszulage als erfüllt angesehen werden, wenn und soweit der Dienst tatsächlich stattgefunden hat und unter den Bedingungen der Erschwernis geleistet wurde“. Unter tatsächlicher Dienstausübung sei die Wahrnehmung der konkreten dienstlichen Geschäfte zu verstehen, mithin die Ausübung derjenigen dienstlichen Verrichtungen, die Gegenstand des dem Beamten übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne sind. Die in Rede stehenden Aufgaben gehören zweifelsfrei zum jeweiligen Aufgabenkreis des zugewiesenen Dienstpostens als Zollhundeführer.

Aktuell werden die Ergebnisse einer Abfrage bei den örtlichen Personalräten u.a. bei den Zollhundeschulen bewertet. Die Berichterstatter Eich und Knoth werden sich hierbei weiterhin nachdrücklich für einen Erhalt der DuZ einsetzen.

 

   

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