Verwendungszulage: BMI geht den Weg des geringsten Widerstandes

Mit Nachdruck kritisiert der BDZ, dass das Bundesinnenministerium (BMI) mit der beabsichtigten Streichung der Verwendungszulage den Weg des geringsten Widerstandes geht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 25. September 2014 (Aktenzeichen: C 2 16.13 u.a.) entschieden, dass ein Anspruch auf die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach Paragraf 46 des Bundesbesoldungsgesetzes auch unter den Voraussetzungen der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ besteht. Das BMI reagiert auf diese Rechtsprechung mit der Streichung der Zulage in seinem Entwurf eines Siebten Besoldungsänderungsgesetzes.

12. Juni 2015

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sieht im Hinblick auf die Ermittlung der Zulagenhöhe im Rahmen der „Topfwirtschaft“ vor, dass monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu ermitteln und in ein Verhältnis zu setzen sind.

Das BMI vertritt die Auffassung, dass die Berechnung der Höhe der Zulage nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden ist, der zu den möglicherweise geringen Zahlungsbeträgen außer Verhältnis steht und will die Zulage daher ersatzlos streichen.

Aus Sicht des BDZ geht das BMI damit den Weg des geringsten Widerstandes, statt eine Regelung suchen, die den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die höherwertige Tätigkeiten wahrnehmen, gerecht wird.
Zunächst geht das BMI davon aus, dass der personalwirtschaftliche Mehraufwand bei der Berechnung der Zulage innerhalb der „Topfwirtschaft“ zur Höhe der Zulage außer Verhältnis steht, ohne den Mehraufwand, der aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts resultiert, genauer zu beziffern.

Weiterhin hat das BMI offenbar keinerlei Überlegungen angestellt, ob der Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der Zulagenhöhe durch eine Anpassung des Paragrafen 46 des Bundesbesoldungsgesetzes an die Gegebenheiten der „Topfwirtschaft“ gering gehalten werden könnte und ob darüber hinaus andere Kompensationsmöglichkeiten für die Honorierung der Übernahme höherwertiger Tätigkeiten wie zum Beispiel die Ausweitung der Zulage nach Paragraf 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in Frage kommen.

Aus Sicht des BDZ darf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keinesfalls dazu führen, dass die in der Zollverwaltung erfolgreich praktizierte „Topfwirtschaft“ und Dienstpostenbündelung gefährdet wird.
Die „Topfwirtschaft“ in Verbindung mit der Dienstpostenbündelung hat sich in der Zollverwaltung bewährt. Wenn sie entfallen würde, müsste zwangsläufig das sogenannte BLV-System eingeführt werden. Das würde in einer Vielzahl von Fällen eine heimatnahe berufliche Entwicklungsmöglichkeit zunichtemachen, zumal eine Dienstpostenbündelung ohne „Topfwirtschaft“ kaum realisierbar wäre.

Das BMI ist Ergebnis aufgefordert, seine Pläne einer ersatzlosen Streichung des Paragrafen 46 des Bundesbesoldungsgesetzes zu überdenken und einen Weg zu finden, unter Wahrung der „Topfwirtschaft“ und Dienstpostenbündelung eine angemessene Honorierung der Übernahme höherwertiger Tätigkeiten sicherzustellen.

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