Anhörung zum Versorgungsrücklagegesetz

Versorgung nachhaltig sichern

Mit dem Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften sollen die Regelungen zur Versorgungsrücklage und zum Versorgungsfonds sowie die Anlagestrategie bei diesen Sondervermögen geändert werden. In einer Anhörung im Innenausschuss des Bundestages am 17.10.2016 nahm der BDZ-Bundesvorsitzende Dieter Dewes zu der geplanten Änderung Stellung.

18. Oktober 2016
  • Stellv. dbb Bundesvorsitzender und Fachvorstand für Beamtenpolitik Hans-Ulrich Benra, BDZ-Bundesvorsitzender Dieter Dewes und Ministerialdirektor Paul-Johannes Fietz (BMI) (v.l.)

Der Gesetzentwurf zielt darauf, den Kapitalisierungsgrad der Versorgungsrücklage zu steigern. Hierzu sollen zum einen die Entnahmen zum Zweck der Mitfinanzierung der Versorgungsausgaben auf das Jahr 2032 verschoben werden. Zum anderen sollen die durch Verminderungen der Besoldungsanpassungen der Beamtinnen und Beamten finanzierten Zuführungen bis zum 31.12.2024 fortgesetzt werden. Dabei soll die Verminderung der Besoldungsanpassung bei jeder gesetzlichen Anpassung der Besoldung einmalig um 0,2 Prozentpunkte, bei mehreren Anpassungsschritten mit dem jeweils ersten Anpassungsschritt erfolgen.

Beim Versorgungsfonds soll hinsichtlich der Kapitaldeckung eine Abkehr vom bisherigen Ziel einer Volldeckung hin zu einer Teildeckung erfolgen.

Der Entwurf zielt weiterhin auf eine Veränderung der Anlagestrategie bei beiden Sondervermögen mit dem Ziel einer Steigerung der Renditen. Bei der Versorgungsrücklage wird erstmals die Anlage in Aktien zugelassen und damit die ursprüngliche Beschränkung auf Anleihen aufgehoben. Die gesetzlich normierte Aktienquote des Versorgungsfonds wird von 10% auf 20% angehoben, womit die Quote für beide Sondervermögen vereinheitlicht wird. Zudem sind fortan bei beiden Sondervermögen Investments auch in neue Anlageklassen möglich. 

Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes.

Der aktuelle Gesetzentwurf sieht eine Verlängerung der Ansparphase für die aus Minderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gespeiste Versorgungsrücklage über 2017 hinaus bis Ende 2024 vor. Damit kommt es lt. der Gesetzesbegründung im Zeitraum von 1999 bis 2024 zu einer Gesamtminderung von 2,8 Prozentpunkten. Der ursprüngliche Entwurf hatte noch eine Verlängerung der Ansparphase bis Ende 2031 und damit eine höhere Gesamtminderung vorgesehen.

Im Rahmen des gewerkschaftlichen Beteiligungsverfahrens hatte der BDZ bezogen auf eine Verlängerung der Ansparphase bis zum Jahr 2031 Zweifel daran geäußert, ob die Ergebnisse des Fünften Versorgungsberichts eine derartige Verlängerung der Anpassungsminderungen in verfassungsrechtlicher Hinsicht rechtfertigen. Dewes zeigte sich im Rahmen der Anhörung zufrieden, dass die ursprünglich vorgesehene Verlängerung der Minderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen von 2017 auf 2031 aufgrund der gewerkschaftlichen Kritik nun bis zum Jahr 2024 verkürzt werden solle und damit ein akzeptabler Kompromiss erreicht werden konnte.

Kritisch sieht der BDZ, dass mit dem Gesetz bezüglich des Versorgungsfonds des Bundes, mit dem die Versorgungsausgaben für die ab 2007 eingestellten Beamten, Richter und Soldaten des Bundes finanziert werden sollen, einen Wechsel von einer ursprünglich angestrebten Vollfinanzierung zur einer Teilfinanzierung vorsieht. Dewes mahnte hier eine möglichst weitgehende Teilkapitaldeckung an.

Bedenken äußerte der BDZ hinsichtlich der geplanten Änderung der Anlagestrategie bei den Sondervermögen. Dewes setzte sich hier Im Interesse einer nachhaltigen Anlagesicherheit für eine konservative Anlagestrategie ein.

Der BDZ setzte sich darüber hinaus im Rahmen seiner Stellungnahme für weitere über den aktuellen Entwurf hinausgehende Verbesserungen des Versorgungsrechts ein, indem er eine besondere Altersgrenze für die Zollbeamtinnen und Zollbeamte im Wechsel- und Schichtdienst (Abfertigungs- und Zollvollzugsdienst) sowie die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage forderte.


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