Arbeitszeit

Verbesserte Anrechnung von Reisezeiten für Beamt(innen) soll zeitgleich für Tarifbeschäftigte entsprechende Anwendung finden

Für Beamtinnen und Beamte des Bundes bestehen künftig verbesserte Möglichkeiten zur Anrechnung von außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit liegenden Reisezeiten. Dies sieht eine Novellierung des § 11 Arbeitszeitverordnung (AZV) vor, die zum 1. März 2021 wirksam wird. Mit einem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums (BMI) vom 19. Februar 2021 wird die verbesserte Anrechnung von Dienstreisezeiten entsprechend der novellierten Regelung in § 11 AZV nun zeitgleich im Rahmen einer übertariflichen Regelung auch für Tarifbeschäftigte ermöglicht.

22. Februar 2021

Neuregelung nach § 11 AZV

Die Neuregelung für Beamt(innen) in § 11 AZV sieht vor, dass Reisezeiten als Arbeitszeit berücksichtigt werden, soweit sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.

Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist künftig ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel dieser nicht anrechenbaren Reisezeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.

Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder an der Wohnung beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre.

Da Reisezeiten nicht als Mehrarbeit berücksichtigt werden können, besteht keine Vergütungsfähigkeit von Reisezeiten.

Wir hatten über die Neuregelung für Beamt(innen) im Rahmen der Verbändeanhörung zur Novellierung der Arbeitszeitverordnung und der Sonderurlaubsverordnung berichtet.

Entsprechende Anwendung auf Tarifbeschäftigte des Bundes

Ein aktuelles Rundschreiben des Bundesinnenministeriums ermöglicht nun, diese Regelungen entsprechend auch auf Tarifbeschäftigte des Bundes anzuwenden.

Für Tarifbeschäftigte des Bundes ist die Anerkennung von Reisezeiten bei Dienstreisen in § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Besonderer Teil Verwaltung (TVöD-BT-V) geregelt.

Bei Dienstreisen wird danach stets mindestens diejenige Zeit als Arbeitszeit angerechnet, die ohne die Reise auf die Reisetage entfallen wäre, soweit diese infolge Nichtberücksichtigung der Reisezeiten nicht erreicht würde. Maßgebend ist die auf die Reisetage entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit. Summieren sich die nicht anrechenbaren Reisezeiten im Monat auf insgesamt 15 Stunden oder mehr, so kann auf Antrag ein Viertel dieser 15 Stunden überschreitenden Zeit bei fester Arbeitszeit ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden oder bei gleitender Arbeitszeit eine Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgen.

Das BMI teilt in seinem Rundschreiben vom 19. Februar 2021 mit, dass ab dem 1. März 2021 bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, über die im Tarifrecht vorgesehene Anrechnung von Reisezeiten hinaus entsprechend § 11 Abs. 3 AZV verfahren werden kann.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem BMI-Rundschreiben, das unter folgendem Link abgerufen werden kann:

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210219.pdf;jsessionid=6EFAB2F5F95C0EF70578E91C6530BB7C.2_cid364?__blob=publicationFile&v=3

Das BMF hat mit Erlass vom 22. Februar 2021 den zum Geschäftsbereich des BMF gehörenden Dienststellen das vorgenannte BMI-Rundschreiben vom 19. Februar 2021 zur Anrechnung von Reisezeiten bei Dienstreisen bekannt gegeben und präzisiert. Aus den Hinweisen im BMI-Rundschreiben ergibt sich laut BMF in der Gesamtschau Folgendes:

Bei der praktischen Umsetzung kann im Rahmen der Zeitwirtschaft die beamtenrechtliche Regelung des § 11 AZV im Ergebnis in Gänze entsprechend angewandt werden.

  • Zu § 11 Abs. 1 AZV: Die tarifliche Regelung in § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD - BT-V entspricht der beamtenrechtlichen Norm inhaltlich.
  • Zu § 11 Abs. 2 AZV: BMI hat keine Bedenken, dass die in der beamtenrechtlichen Norm geregelte Vorgehensweise für die Auslegung der Tarifnorm des § 44 Abs. 2 Satz 4 TVöD BT-V als Maßstab eine Orientierung bieten kann.
  • Zu § 11 Abs. 3 AZV: Die beamtenrechtlichen Regelungen zur verbesserten Anrechnungvon Reisezeiten finden übertariflich Anwendung und überlagern somit die tarifliche Regelung des § 44 Abs. 2 Satz 3 TVöD - BT-V.

Nach Informationen des BDZ ist ein BMF-Erlass zur Änderung der AZV mit Hinweisen für die Beschäftigten in Vorbereitung.

Der BDZ begrüßt, dass mit der übertariflichen Anwendung der Neuregelung auf die Tarifbeschäftigten eine Gleichbehandlung von Beamt(innen) und Tarifbeschäftigten sichergestellt wird.

 

 

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