Tarifliche Bewertung der Arbeitsplätze in Kfz-Festsetzungsstellen wird neu geregelt

Nach langem Hin und Her ist die Forderung des BDZ endlich aufgegriffen worden, die tarifliche Bewertung der Arbeitsplätze im Bereich der Bearbeitung der Kfz-Steuer neu zu regeln. Obwohl der Zoll die Aufgabe der Kfz-Steuer bereits sukzessiv bis zum 1. Juli 2014 übernommen hat und der zu berücksichtigende Teil III der neuen Entgeltordnung Bund in Kraft gesetzt wurde, gab es umfassende Probleme bei der Umsetzung des ursprünglichen Tarifvertragstextes. Sogenannte Mischarbeitsplätze hätten die Eingruppierung über Teil III der neuen Entgeltordnung Bund nur anteilig möglich gemacht. Mit der Zustimmung zum entsprechenden Änderungstarifvertrag hatte auch der BDZ bereits im Dezember 2014 den Weg für die sich jetzt abzeichnende Lösung freigemacht.

03. Februar 2015
  • Foto: Matthias Buehner - fotolia

Durch die zusätzliche Anwendung des Teils I der neuen Entgeltordnung Bund bei Mischarbeitsplätzen hätte in vielen Fällen die Eingruppierung nach unten korrigiert werden müssen. Das ist auf Drängen des BDZ zum Abschluss eines Änderungstarifvertrages am 18. Dezember 2014 verhindert worden.

Insbesondere können jetzt Tarifbeschäftigte, die zu mindestens 20 Prozent einfachere Veranlagungen, zum Beispiel Steuerfestsetzungen, bearbeiten oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben, bereits in die Entgeltgruppe 7 statt nach altem Tarifrecht in Entgeltgruppe 6 eingruppiert werden. Der Änderungstarifvertrag tritt rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft. Damit können eventuelle Höhergruppierungen rückwirkend ausgesprochen werden.

Der BDZ und der zuständige Berichterstatter im Hauptpersonalrat, Uwe Knechtel (BDZ), hatten schon Mitte 2014 mit dem Bundesfinanzministerium vereinbart, dass die Ausschlussfrist zum Paragrafen 37 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) ausgesetzt wird. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht wurden, verfallen somit nicht. Daher war bereits ein monetärer Verlust bei nachträglichen höherwertigen Eingruppierungen abgewendet.

Entscheidend kommt es nun auf eine schnelle Veröffentlichung der sogenannten Mustertätigkeitsdarstellungen und -bewertungen durch das Bundesfinanzministerium an, damit die endgültigen Eingruppierungen zügig vorgenommen werden können. Insgesamt betrachtet hat sich das Warten auf eine entsprechende tarifliche Neuregelung für die Tarifbeschäftigten gelohnt. Höhere Eingruppierungen sind möglich und für zukünftige Stellenausschreibungen von besonderer Bedeutung.

Der Tarifvertragsentwurf befindet sich noch im Unterschriftsverfahren. Mit einer Veröffentlichung des Änderungstarifvertrags und den Durchführungshinweisen durch das Bundesinnenministerium wird in Kürze gerechnet. Die Muster-Tätigkeitsdarstellungen und Muster-bewertungen werden derzeit an den neuen Tariftext angepasst und umgehend nach Bekanntgabe des offiziellen Vertragstextes zur Verfügung gestellt.

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