Möglichkeiten alternierender Telearbeit beim Zoll ausweiten
Eine vom BDZ geforderte Ausweitung der Möglichkeiten alternierender Telearbeit beim Zoll ist ein vorrangiges Ziel der Verhandlungen des Hauptpersonalrats mit dem Bundesfinanzministerium über eine neue Dienstvereinbarung. Derzeit basieren die Regelungen für Telearbeit auf den einheitlichen Grundsätzen eines Erlasses aus dem Jahr 2001. In der Bewilligungspraxis haben sich viele ungleiche Ausprägungen entwickelt. Ziel ist es, das Antragsverfahren und die verwaltungsinternen Abläufe zu standardisieren sowie die sozialen Kriterien und regionalen Besonderheiten hinreichend zu berücksichtigen. Mit dem Abschluss der neuen Dienstvereinbarung ist im Herbst 2014 zu rechnen.
Es ist an der Zeit, durch eine Dienstvereinbarung des Hauptpersonalrats mit dem Bundesfinanzministerium einen einheitlichen Rahmen für die Zoll- und Bundesmonopolverwaltung zu schaffen. Auch künftig wird es nicht für alle Beschäftigten in der Zollverwaltung die Möglichkeit eines Telearbeitsplatzes geben. Deren Anzahl sollte im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten auf freiwilliger Basis für alle Laufbahnen und Entgeltgruppen aber ausgeweitet werden.
In erster Linie zu berücksichtigen sind zwar Beschäftigte mit einer besonderen familiären oder persönlichen Situation (zum Beispiel Kinderbetreuung, Pflege naher Angehöriger oder eigener Schwerbehinderung). Da sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Telearbeitsplätze aber nach den haushalterischen Möglichkeiten jeder Dienststelle richtet, ist es nicht ausgeschlossen, dass bei geringer Nachfrage gegebenenfalls auch ohne Vorliegen sozialer Gründe Telearbeit bewilligt wird.
Bei einer Telearbeit ausschließlich zu Hause hätte ein Beschäftigter keinen direkten Kontakt zu seinen Kolleginnen und Kollegen und auch mit seinem Vorgesetzten nur selten eine persönliche Begegnung. Diese Form der Telearbeit wird mit der damit möglicherweise verbundenen sozialen „Isolation“ auch weiterhin in der Zollverwaltung grundsätzlich nicht realisierbar sein. Gleichwohl ist aber darüber nachzudenken, ob es nicht bei der Integration von Personen mit eingeschränkter Mobilität, bei der Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub oder auch bei einer vorübergehenden persönlichen Belastung (zum Beispiel bei eigener Erkrankung oder in der Familie) künftig möglich sein könnte, die Telearbeit mit einem Notebook kurzfristig für einen temporären Zeitraum zu ermöglichen.
Bereits jetzt nutzen die sogenannte „Mobile Telearbeit“
- die Prüferinnen und Prüfer des Sachgebiets D
- die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten
- die Angehörigen des Technischen Dienstes.
Damit ist ein ortsunabhängiges Arbeiten mit entsprechender Kommunikationstechnik in Verbindung mit einer bewilligten teilweisen Dienstverrichtung von Zuhause aus möglich. Die „Mobile Telearbeit“ ist jedoch nicht mit der „Alternierenden Telearbeit“ zu verwechseln. Diese erfolgt in einem permanenten Wechsel zwischen dem Arbeitsplatz an der Dienststelle und in der Wohnung. Dabei wird aber zu überlegen sein, inwieweit nicht Büros an nahegelegenen Dienstsitzen anstatt eines Raums in der häuslichen Wohnung für den Zeitanteil des Heimarbeitsplatzes als sogenanntes „Satellitenbüro“ genutzt werden können.
Die Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung mit dem Bundesfinanzministerium durch die Mitglieder des Hauptpersonalrats Sabine Knoth und Anton Eberle (beide BDZ) sind mittlerweile weit fortgeschritten. Nach einer internen Mitzeichnung und der Abstimmung mit dem nachgeordneten Bereich wäre ein Abschluss noch im Herbst 2014 möglich.
Offenbar besteht immer noch eine Reihe von Vorurteilen im Zusammenhang mit der Telearbeit, die jedoch alle relativ einfach zu widerlegen sind: