Laufbahnwechsel nach § 24 Bundeslaufbahnverordnung (BLV): Eine Berufsperspektive?!

Beamtinnen und Beamten kann ein Laufbahnwechsel ermöglicht werden, sofern sie die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen. Die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen werden nach § 24 BLV geregelt. Zudem müssen entsprechende freie Stellen der nächsthöheren Laufbahn zur Verfügung stehen, um einen derartigen Laufbahnwechsel in der Zollverwaltung anbieten zu können.

27. Oktober 2021

Nachdem die Generalzolldirektion über Jahre des Stillstands externer Stellenausschreibungen nunmehr vermehrt auf diese Karte der Personalgewinnung setzt, fordert der BDZ den Laufbahnwechsel nach § 24 BLV als weiteres Instrument zur Förderung von leistungsstarken Zöllnerinnen und Zöllner spürbarer umzusetzen. Mit einem flächendeckenderen Angebot des Laufbahnwechsels nach § 24 BLV könnte denjenigen Kolleginnen und Kollegen eine kurzfristigere Zulassung zur nächsthöheren Laufbahn ermöglicht werden, die die erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen; d. h.: es müssen von interessierten Beamten/innen dieselben Voraussetzungen erfüllt werden, wie sie von externen Bewerbern/innen in der Stellenausschreibung verlangt werden (inkl. der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren).

Damit könnte denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die neben ihrer Tätigkeit in der Zollverwaltung oder vor dem Eintritt in die Zollverwaltung einen verwaltungsförderlichen Ausbildungsabschluss oder ein Studium in den Bereichen Recht oder Wirtschaft absolviert haben, weitere Berufsperspektiven eröffnet werden.

Der BDZ fordert daher die Verantwortlichen der Zollverwaltung auf, dieses Zulassungsverfahren bei den nächsten externen Stellenausschreibungen für interessierte Zöllnerinnen und Zöllner und damit verwaltungsinterne Bewerber/innen zu öffnen. Damit wird neben den bereits etablierten Aufstiegsverfahren – dem Regelaufstieg (§ 35 BLV), der fachspezifischen Qualifizierung (§ 38 BLV) sowie der Bestenförderung (§ 27 BLV) – eine weitere Möglichkeit des Laufbahnwechsels umgesetzt.

Zudem hält der BDZ an seiner Forderung der Durchlässigkeit der Laufbahnen fest, was einer Änderung der BLV bedarf und durch die nächste Bundesregierung dringend angegangen werden muss.

  

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