Gesetzentwurf zur Übertragung des Tarifergebnisses auf Beamtinnen und Beamte des Bundes liegt vor

Der lange erwartete Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2016/2017, mit dem die Tarifeinigung vom 29. April 2016 zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes übertragen werden soll, liegt vor. Die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten des Bundes sollen in zwei Schritten in den Jahren 2016 und 2017 angepasst werden. Der BDZ hatte nach den klaren Signalen am Rand der Tarifverhandlungen eine zügige Umsetzung verlangt, die bis jetzt auf sich warten ließ.

20. Juni 2016

Mit der in dem Gesetzentwurf vom 1. Juni 2016 vorgesehenen Anpassung der Besoldung ab 1. März 2016 in Höhe von 2,2 Prozent beziehungsweise ab 1. Februar 2017 in Höhe von 2,35 Prozent vermeidet der Bund die bei Ländern vielfach vorherrschende Praxis, die Anpassung von Besoldung und Versorgung zeitlich zu verschieben beziehungsweise einzelne Besoldungsgruppen ganz davon auszuschließen.

In den Gesetzentwurf wurde auch die Ergänzung aufgenommen, dass bei mehreren, zeitlich gestaffelten Erhöhungen der Besoldung und Versorgung die Verminderung um 0,2 Prozentpunkte zur Bildung von Versorgungsrücklagen nur bei dem ersten Schritt erfolgen soll, also bei der tariflich vorgesehenen Anpassung von 2,4 Prozent zum 1. März 2016.

Positiv hervorzuheben ist, dass die Minderung der Besoldungsanpassung zu Gunsten der Versorgungsrücklage auf die jeweils erste Erhöhung beschränkt wird. Das täuscht jedoch nicht darüber hinweg, dass die Kürzung des ersten Erhöhungsschrittes um 0,2 Prozentpunkte über den 31. Dezember 2017 hinaus weiterhin erfolgt. Von einer wirkungsgleichen Übertragung kann daher erst gesprochen werden, wenn darauf entsprechend der früher gegebenen Zusagen auch verzichtet wird.

Der BDZ zieht zudem die Behauptung des Gesetzgebers in Zweifel, dass das Besoldungs- und Versorgungsniveau des Bundes weiterhin dem Orientierungsrahmen des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Vielmehr ist das Besoldungs- und Versorgungsniveau in den letzten Jahren und Jahrzehnten nachhaltig abgesenkt worden und sowohl erheblich hinter dem Tarifbereich des Bundes als auch weiten Bereichen der freien Wirtschaft zurückgeblieben.

Deshalb stellt sich die Frage, ob nicht in Zeiten sprudelnder Steuereinnahmen möglicherweise sogar eine über den aktuellen Tarifabschluss hinausgehende lineare Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge angebracht gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang müssen auch die exorbitant hohen Lebenshaltungskosten in Ballungszentren berücksichtigt werden Der Gesetzgeber bleibt eine Antwort auf diese drängende Frage, die auch in Zusammenhang mit der äußerst problematischen Nachwuchsgewinnung in diesen Bereichen zu sehen ist, erneut schuldig. Eine erforderliche besondere Leistung kann naturgemäß nur „on top“ gewährt werden und darf nicht zu Lasten anderer Bezügeempfängerinnen und -empfänger gehen.

Das Bundeskabinett wird sich mit dem Gesetzentwurf in der ersten Hälfte des Monats Juli 2016 befassen. Wir werden weiter berichten.

 

 

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