Gericht hält Beförderungen auf gebündelten Dienstposten nicht mehr für rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 27. Februar 2014 (Aktenzeichen: 1 L 1523/13.DA) den Eilantrag eines Zollbeamten abgelehnt, der sich in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sah, weil die Beurteilung und Beförderung auf gebündelten Dienstposten im Rahmen der sogenannten „Topfbewirtschaftung“ generell rechtswidrig sei. Die Bündelung von bis zu drei Ämtern ohne sachlichen Grund und der Verzicht auf das Erfordernis einer Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten verstoße nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.

10. März 2014

Der Antragsteller, ein Zolloberinspektor, hatte mit seinem Eilantrag eine Beförderungssperre gegen 99 Konkurrenten beantragt. Er hatte unter anderem beanstandet, dass die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes, die eine Bündelung von bis zu 3 Ämtern ohne sachlichen Grund ermöglicht, gegen das Grundgesetz verstößt. Durch diese Neuregelung seien in verfassungswidriger Weise die Voraussetzungen für eine Beurteilung und Beförderung auf gebündelten Dienstposten geschaffen worden.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt stellt fest, dass die Topfbewirtschaftung gebündelter Dienstposten seit vielen Jahrzehnten Praxis sei. Die mit einer Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes ermöglichte Bündelung von bis zu drei Ämtern ohne sachlichen Grund und der Verzicht auf das Erfordernis einer Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten stelle eine Anpassung der Gesetzeslage an schon lange vorhandene tatsächliche Gegebenheiten dar und verstoße nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.

Aufgrund der Neuregelung hält das Gericht seine früheren Bedenken gegen Beförderungen auf gebündelten Dienstposten im Rahmen der Topfbewirtschaftung nicht mehr aufrecht, sondern vertritt die Auffassung, dass auf gebündelten Dienstposten eingesetzte Beamte im Rahmen der Topfbewirtschaftung befördert werden können, ohne dass es besonderer Sachgründe für die Dienstpostenbündelung bedarf.

Die Darmstädter Richter haben keine Bedenken mehr dagegen, dass den für die Auswahl maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen Leistungen zu Grunde gelegt werden, die auf gebündelten Dienstposten erbracht wurden. Die Beurteilung habe mit Blick auf die Anforderungen der Gesamtheit der in die Bündelung einbezogenen Dienstposten zu erfolgen. Dadurch würden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Auswahl des für das Beförderungsamt am besten geeigneten Bewerbers nach dem Leistungsprinzip erfüllt.

Darüber hinaus warf der Antragsteller die Frage nach mangelnder Transparenz und Plausibilität der Beurteilungen auf. Im Rahmen des Eilverfahrens traf das Gericht keine abschließende Entscheidung, sondern verwies auf die hier bislang uneinheitliche Rechtsprechung. Da seit der Neufassung der Beurteilungsrichtlinien ein Textfeld in der Beurteilung vorgesehen ist, in dem eine „Zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ erfolgt, sei jedenfalls kein struktureller Mangel des Beurteilungssystems gegeben, der den Beförderungsstopp im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens rechtfertigen würde.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eingelegt werden.

Wir werden weiter berichten.

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