BDZ bei Anhörungen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags

Geldwäsche konsequenter bekämpfen und Zollfahndung stärken!

Der BDZ stand den Abgeordneten des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags im Rahmen von zwei Anhörungen als Sachverständiger zur Verfügung. Für den BDZ nahm der stellvertretende Bundesvorsitzende, Thomas Liebel, an zwei Sachverständigenanhörungen im Finanzausschuss teil: an der Anhörung zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie am 6. November 2019 sowie an einer Sachverständigenanhörung zur Erweiterung der Befugnisse im Zuge der Novellierung des Zollfahndungsdienstgesetzes am 25. November 2019. Liebel begrüßte im Rahmen der Sachverständigenanhörungen die vorgesehene Stärkung der Befugnisse des Zollfahndungsdienstes sowie die geplante Erweiterung der Zugriffsmöglichkeiten der Beschäftigten der Financial Intelligence Unit (FIU) auf polizeiliche Datenbanken (u. a. auch das Zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister). Außerdem setzte sich der stellvertretende Bundesvorsitzende für eine personelle Stärkung des Zollfahndungsdienstes ein.

02. Dezember 2019
  • MdB Johannes Schraps, MdB Indrid Arndt-Brauer (beide SPD), stellv. BDZ Bundesvorsitzender Thomas Liebel
  • Stellv. BDZ Bundesvorsitzender Thomas Liebel und MdB Sepp Müller (CDU)

Der von der Bundesregierung neu eingebrachte Entwurf eines Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG) sieht eine Ausweitung der Befugnisse des Zollfahndungsdienstes vor. Hierzu zählen insbesondere vorgenommene Anpassungen zu bestehenden Befugnissen zur präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung oder die Schaffung einer Möglichkeit zum präventiven Einsatz verdeckter Ermittler. Außerdem darf das Zollkriminalamt in Zukunft dabei Gerätenummern von Telekommunikationsendgeräten und die Kartennummern der verwendeten Karten sowie die Standorte von Telekommunikationsendgeräten ermitteln. Liebel begrüßte für den BDZ die vorgesehenen Änderungen, die somit der Zollfahndung die gleichen Befugnisse wie dem Bundeskriminalamt zuteilwerden lassen.

Seit 2002 keine zusätzlichen Zollfahnder/innen!

Auf Nachfrage der Bundestagsabgeordneten Sepp Müller (CDU) und Johannes Schraps (SPD) stellte Liebel im Finanzausschuss die prekäre Personalsituation im Zollfahndungsdienst (ZFD) dar. Etwa 2.500 Zöllnerinnen und Zöllner sind derzeit im Zollfahndungsdienst eingesetzt. Dieser Personalbestand blieb seit der letzten Strukturreform der Zollfahndung im Kalenderjahr 2002 nahezu unverändert. Für die neuen Befugnisse und Kompetenzen der Zollfahndung wird ein personeller Mehraufwand von 26 Planstellen anerkannt, der jedoch aus dem eigenen Bereich erwirtschaftet werden soll. Mit dieser unwesentlichen Stärkung des Ermittlungsdienstes können die neuen Präventionsmaßnahmen des ZFdG nicht umgesetzt werden, da bereits Engpässe in der Strafverfolgung und somit der Erfüllung der repressiven Funktion des ZFD bestehen. Auch die Aufgabenentwicklung nimmt stetig zu. So konnten beispielsweise im Kalenderjahr 2019 bereits über 10 Tonnen Kokain – vorrangig – in den internationalen Seehäfen sichergestellt werden; zum Vergleich: vor 5 Jahren rangierte die sichergestellte Menge noch bei 1,5 Tonnen Kokain.

Eine kernstrukturelle Veränderung des Zolls und damit auch des Zollfahndungsdienstes lehnt der BDZ kategorisch ab. Wäre der Zollfahndungsdienst nicht integraler Bestandteil der Zollverwaltung, würde ein nicht zu vertretender Mehraufwand durch zusätzliche Schnittstellen und beträchtliche Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen. Vielmehr muss auf eine sehr enge Verzahnung der Zollfahndungsämter und der Hauptzollämter abgestellt werden. Nur so können die Aufgaben und Befugnisse auch in Zukunft erfolgreich wahrgenommen werden.

FIU als Intelligence-Behörde stärken!

 

Bei der Anhörung zum Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vertrat der BDZ die Interessen der Zöllnerinnen und Zöllner von FIU sowie der Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppen im Finanzausschuss. Dabei ging der stellvertretende BDZ Bundesvorsitzende, Thomas Liebel, in erster Linie auf das Erfordernis eines umfassenden Zugriffs der FIU auf steuerlich und strafrechtlich relevante Daten ein.

So ist beispielsweise der direkte Zugriff auf alle Daten des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters eine sinnvolle Ergänzung für eine werthaltige Analysearbeit der FIU, da dieses System Auskunft über den Verfahrensstand einschlägiger Delikte gibt. Weiterhin kann die FIU nur durch einen umfassenden Zugriff auf den polizeilichen Informationsverbund auch die besonders schutzwürdigen Daten automatisiert abrufen. Dieser Datenabgleich kann die FIU in die Lage versetzen, die relevanten Fälle aus dem Bereich der Korruption, des Terrorismus, der Organisierten Kriminalität und des Staatsschutzes zu identifizieren und in einem angemessenen zeitlichen Rahmen zu analysieren. Außerdem erachtet der BDZ die Möglichkeit des direkten Zugriffs der FIU auf Daten der Finanz- und Steuerverwaltung ohne Übermittlungsbeschränkung als erforderliche Erkenntnisquelle für die Beurteilung der wirtschaftlichen Plausibilität von Transaktionen.

Liebel stellte zudem den massiven Anstieg des Meldeaufkommens eingehender Verdachtsmeldungen dar. Allein im letzten Jahr verzeichnete die FIU insgesamt 77.252 eingegangene Verdachtsmeldungen. Die Zollverwaltung kann im Umgang mit sogenannten Massendaten bereits auf umfangreiche Erfahrungen im Bereich des IT-gestützten Risikomanagements zurückgreifen. Einer effektiven und automatisierten Risikoanalyse und –steuerung bedarf es demzufolge auch zur Unterstützung der Analysten/innen der FIU.

Der BDZ erörterte die beiden Themenschwerpunkte bereits im Vorfeld der Anhörungen mit den Bundestagsabgeordneten Sepp Müller (CDU) und Dr. Jens Zimmermann (SPD) – wir berichteten.

Die Stellungnahmen des BDZ zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie sowie zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes können hier nachgelesen werden:

www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Service/Stellungnahmen/191202_BDZ_Stellungnahme_ZFdG.pdf

www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Service/Stellungnahmen/191202_BDZ_Stellungnahme_Geldwaescherichtlinie.pdf

 

 

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