Auf Initiative des BDZ BV Nürnberg:

Fraktion der FDP bringt Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes wegen der Eilkompetenz für Zollbeamte in den Thüringer Landtag ein

Der Bezirksverband Nürnberg (Nordbayern/Thüringen/Westsachsen) e.V. hatte kürzlich Fraktionen im Thüringer Landtag angeschrieben und erneut versucht, endlich auch in Thüringen die Eilkompetenz für Zollbedienstete einzuführen. Die FDP-Fraktion hat das Thema aufgegriffen und am 14. Juli 2021 die Drucksache 7/3726 mit folgender Begründung auf den Weg gebracht:

02. August 2021
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Zollbeamte können in Thüringen während ihres Dienstes mangels gesetzlicher Regelung nur das Jedermannrecht anwenden. Das bedeutet, dass sie bei während ihres Dienstes festgestellten Straftaten, wie beispielsweise Diebstahl oder auch flüchtigen Straftätern, keine besonderen Befugnisse haben. In allen anderen Bundesländern wurden Zollbeamte für eilbedürftige Fälle mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet, jedoch immer unter der Einschränkung, dass diese nur bei einer gesteigerten Gefahr und auch nur dann genutzt werden können, wenn die Polizei nicht oder nicht rechtzeitig eingreifen kann. Somit können die Vollzugskräfte des Zolls in jenen Fällen tätig werden, in denen die originär zuständige Polizei nicht oder nicht rechtzeitig notwendige Maßnahmen durchführen kann.

Thüringen ist das einzige Bundesland, in dem für Beamte der Zollverwaltung noch keine allgemeinpolizeiliche Eilkompetenz normiert wurde. Somit sind Zollbeamte in Thüringen bei der Feststellung einer Straftat, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder auch bei Antreffen eines zur Fahndung ausgeschriebenen Straftäters darauf angewiesen, die nächste Polizeidienststelle zu informieren und auf das Eintreffen der zuständigen Polizeibeamten zu warten. Sonstiges Handeln ist ausschließlich auf Basis von Jedermannrechten, wie beispielsweise § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) möglich. Diese Verfahrensweise ist insbesondere mit Blick auf den in Thüringen bestehenden Personalmangel und zunehmenden Krankenstand der Thüringer Polizei ineffektiv. Es kommt mithin nicht nur zu Verzögerungen im Rahmen der Tätigkeiten der Zollbeamten, wenn erst Beamte der Landespolizei angefordert werden müssen, sondern es werden zudem auch Polizeibeamte für Tätigkeiten gebunden, die ebenso von Zollbeamten vor Ort umgesetzt werden können.

Die Fraktion beantragte, dass § 12 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Polizeiorganistionsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) folgende Fassung erhält:

"Die Absätze 2 und 3 gelten für Bedienstete ausländischer Polizeidienststellen entsprechend, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das für die Polizei zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt, sowie für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist."

Der BDZ setzt sich seit Jahren in allen Bundesländern für rechtliche Regelungen zur Eilkompetenz für Vollzugskräfte des Zolls ein. Unser Bezirksverband hatte dies bereits im Jahre 2008 für den Freistaat Bayern durchsetzen können, der Freistaat Sachsen folgte einige Jahre später. Wir hoffen, dass der Thüringer Landtag dem Entwurf zustimmt, um diese Rechtslücke endlich zu schließen.

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